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Die
Finanzrichter am niedersächsischen Finanzgericht Dr. Axel
Leonard und Jörg Grune, beide Richter im sog.
Umsatzsteuersenat, verdienen sich ein wirtschaftliches
Zubrot als Verfasser von Aufsätzen und Kommentaren zum
Umsatzsteuerrecht /-Gesetz, die regelmässig in der
Fachpresse veröffentlicht werden.
Laut
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 539/96
können rechtlich erhebliche Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen, wenn dessen
wissenschaftliche Tätigkeit die Unterstützung eines am
Verfahren Beteiligten bezweckte. Die Sorge, dass der Richter
die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen
beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise
verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 <137 f.>; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98,
3/98, 1/99 und 2/99 -, NJW 1999, S. 2801). Volltext
Urteil

Zu
vergleichbaren Schlussfolgerungen kommt das
Verfassungsgericht auch in anderen Entscheidungen, siehe

Im Verfahren 5 K 377/07 vor
dem niedersächsischen Finanzgericht war
die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Umsatzsteuerbescheide
des Finanzamts Cuxhaven wegen Umsatzsteuer 2005 gegen den
filmschaffenden Künstler und Kläger Burkhard Lenninger
nichtig sind. Mit den Anträgen des Klägers hat sich der 5.
Senat in der Besetzung der Richter Elvers, Leonard und Heap
aber gar nicht beschäftigt. Im Urteilstenor findet sich
folgendes Zitat:
„Der Senat kann die Frage offenlassen, ob das im Rahmen
einer Umsatzsteuer-Nachschau eingeräumte Betretungsrecht von
Wohnungen und Geschäftsräumen einen Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 13 GG darstellt ( dafür: Zugmaier, in
Hartmann-Metzenmacher, § 27 b UStG Rz. 6; Wäger, DB 2002,
Beilage 1/2002, 68 ff; Tormöhlen, UVR 2006, 84 ff;
Helmschrott, StC 2007, 28;
dagegen:
Nieskens, in Rau/Dürrwächter, § 27 b UStG, Rn 31; Mende/Hunschens,
in Vogel/Schwanrz, § 27b UStG Rz. 28;
Leonard, in Bunjes/Geist, § 27b UStG, Rz.
7).“
Im Rahmen einer jüngsten Recherche ist zutage
getreten, dass es sich bei „Leonard“ in Bunjes/Geist Dr.
Axel Leonard, Finanzrichter am nds. Finanzgericht in
Hannover und Mitglied im sog. Umsatzsteuersenat handelt.
Neben seinem Richteramt, das ihn ausdrücklich über seinen
geleisteten Richtereid zur Treue zum Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ( § 38 Richtergesetz
), kommentiert Dr. Axel Leonard gegen Entgelt insbesondere
in dieser Rechtsfrage von Verfassungsrang.
Der Finanzrichter Jörg Grune
ist am niedersächsischen Finanzgericht auch Pressesprecher.
Dem Gesetz nach hätte sich
die Richter Leonard und Grune aus persönlichen Gründen, wie
dargelegt, für befangen erklären müssen, sie hätten dann
aber keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des für
sie persönlich wichtigen Verfahrens nehmen können. Die
persönliche Wichtigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass
die "kommentierenden Richter" Urteile in jener Weise
beeinflussen, die dem Inhalt der von diesen Richtern
veröffentlichten Kommentare entspricht. Es ist davon
auszugehen, dass sich durch diese Kongruenz die
Honorarsituation des Richters als Kommentator verbessert.
Anzunehmen ist, dass hier intensive Absprachen zwischen den
beteiligten Richtern stattfinden. Insoweit taucht auch der
Anfangsverdacht einer gemeinschaftlich begangenen Straftat
der Rechtsbeugung nach § 339 StGB auf.
Fraglich ist, ob die beim Finanzgericht nach Gerechtigkeit
suchende Partei jemals Erfolg haben kann, wenn die
beteiligten Richter so deutlich wie festgestellt die
Auffassungs- und Interpretationsversion der beklagten Partei
- der Finanzämter - vertreten bzw. durch Kommentare
vorbereiten.
Insofern
taucht wieder die grundsätzliche Frage nach der
Gewaltenteilung auf, da bei diesen Vorgängen eine überaus
enge Verknüpfung zwischen Exekutive und Judikative zu
beobachten ist.
Dabei ist offenkundig, dass sich ein Richter in der
vorgenannten Konstellation in deutlicher unterstützender
Nähe zur Interessenlage einer der am Rechtsstreit vor dem
Finanzgericht beteiligten Parteien befindet.
Eine Serie von Grundrechtsartikeln wird hierdurch verletzt.
Ebenso dürfte der Vorgang von ganz erheblicher
strafrechtlicher Relevanz sein.
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Weitere Details: |
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Anhand des Geschäftsverteilungsplans 2008 des
Finanzgerichts Hannover und dessen Auswertung wurde im
Rahmen einer 1. Analyse festgestellt, dass von den
55 dort gelisteten Richtern in
16 Senaten mindestens
29
auf Honorarbasis zu
steuerrechtlichen Themen schreiben und in der Fachpresse
veröffentlichen. Diese Richter stellen sich somit
definitiv interessewahrend auf die Seite einer der
beiden Parteien finanzgerichtlicher Prozesse., nämlich
der stets beklagten Finanzämter
Diese Parteinahme ist mit
Sicherheit prozesserheblich.
Hintergrund dürfte wohl seitens der Kommentatoren deren
Bestreben auf Maximierung der nebenberuflichen
Einkommenserzielung ausserhalb des Richteramtes sein. 26
Namen wurden nicht gefunden, was aber nicht heißt, dass
diese völlig unbelastet sind, denn nicht jeder der
publiziert, tut dieses unbedingt für Dritte sofort
erkennbar. Wie hoch daher die Dunkelziffer ist, bleibt
insofern noch unbekannt.
Von
16 Senaten sind
nur
zwei mit Namen
besetzt, die nicht bei der Suche nach kommerzieller
Veröffentlichungen seitens dieser Richter aufgefallen
worden sind.
Diese sind der 3. und 7.
Senat, aber eben unter dem Vorbehalt, dass hier die
Namen nicht als Suchkriterium bei der Recherche vom
System erkannt worden sind.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass anzunehmen ist dass
die am nebenberuflichen Entgelt wohl stark
interessierten Richter - es kann sich hier wie in der
Presse mitgeteilt um Millionenbeträge handeln - im
Wesentlichen ihre gewinnorientierte Interpretation des
Rechts anstatt der höchstrangigen Vorgaben des
Grundgesetzes der einfachen Gesetze bei all ihrem Tun
und Lassen in den Vordergrund stellen. An das
grundsätzliche Verbot protzesspezifischer
Kommentierungen eines Richters bzw. den dadurch
gegebenen Befangenheitsvorwurf entsprechend der oben
genannten Urteile des Verfassungsgerichts wird erinnert.
Wie
kann sich ein rechtsuchender Bundesbürger auf die im
Grundgesetz strikt vorgegebene und garantierte
Unparteilichkeit eines Gerichts verlassen, wenn der/die
Richter bereits vor Erörterung eines Sachverhalts
präjudizielle Haltungen erkennen lassen?
Betreffend den oben zitierten Rechtsstreit 5 K 377/07
vor dem niedersächsischen Finanzgericht ist aufgefallen,
dass der Berichtererstatter Dr. Leonard den zur
Entscheidung anstehenden Sachverhalt bereits durch
seinen veröffentlichten Kommentar präjudiziert hat, in
dem er sich offenbar auch gegen Vorgaben des
Grundgesetzes festlegt. Hier ist nochmals die bereits
zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
zitieren, in der ausgeführt wird:

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG wäre Vizepräsident Papier an den oben genannten
Kammerentscheidungen von der Mitwirkung ausgeschlossen
gewesen, wenn er in der selben Sache bereits von Amts
oder Berufs wegen tätig geworden wäre. Das
Bundesverfassungsgericht legt diese Vorschrift in einem
konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn aus (vgl.
BVerfGE 82, 30 <35 f.>).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass diese
Finanzrichter ihr richterliches Amt zur Förderung ihrer
privaten wirtschaftlichen Interessen missbrauchen. Ohne
die von rechtsuchenden Bundesbürgern an das
Finanzgericht zur Entscheidung herangetragenen
Streitthemen hätten die Richter wohl keine Möglichkeit
ertragsstarke Kommentare in der Fachpresse zu
veröffentlichen.
Dieses Handeln der Richterkommentatoren ist nicht von
der grundgesetzlichen richterlichen Freiheit gemäß Art.
97 GG gedeckt. Hiermit wird gegen die
Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19.4. GG zum Nachteil
des rechtsschutzsuchenden Grundrechtsträgers verstossen.
Hatte Prof. Felix aus Köln noch die fiskalischen und
finanzgerichtlichen Machenschaften des Dritten Reiches
unter die Überschrift "Rechtsbeugung
und Scheinlegalität"
gestellt, müsste es
heute
heißen "Scheinlegalität durch Rechtsbeugung"...
Der
Kreis der Profiteure ist nicht nur zu personifizieren.
Für die nichtwissenden Dritten klingen die Urteile alle
unverfänglich, der Kläger hat einfach nur nicht Recht
gehabt mit seiner Auffassung und seinem gesetzlichen
Verständnis. In Wirklichkeit wurde sein Fall einem
"fiktiven Sachverhalt" zugeordnet, dieses passiert wie
beim Hütchenspiel, die vielen Kommentare, die da am
Markt neben Aufsätzen, usw. ständig neu geschrieben
werden, sind Teil des Hütchenspiels, wenn nämlich die
Kommentare nichts mehr neues hergeben, wird an der
gesetzlichen Formulierung gedreht, so dass sich auch die
"fiktiven" Tatbestände ändern lassen und schon beginnt
sich das Karussell erneut zu drehen.
Weil nun aber nicht nur Richter kommentieren, sondern
auch Steuerberater, Anwälte und hochrangige
Finanzbeamte, ist das Spiel nicht zu gewinnen. Die Quote
von mehr als 97% der Finanzgerichtsurteile gegen die
rechtsuchenden Kläger ist daher signifikant, ohne dass
sich bisher wirklich mit den Gründen dafür öffentlich
beschäftigt wurde.
Es
ist eine neue Qualität des "fiskalischen Ausplünderns"
im Verhältnis zur Situation des Dritten Reiches. Damals
hatte das System Rassenelemente als Kriterium
festgemacht, das ging dann nach dem Zusammenbruch nicht
mehr.
Mit
dem Einführen der "pro-fiskalischen Denkweise der
Finanzbehörden" kann quasi jeder geplündert werden und
wer sich wehrt, der wird schleichend auf die endlose
Schiene des Rechtschutzsuchenden gemäß Art. 19.4 GG
gebracht.
Die
3% Gewinner sind in der Sache belanglos bzw. sind das
Plausibilitätsmerkmal für sowohl das nahe an absolut
gesetzestreue Handeln der Finanzverwaltung, denn die
gerichtliche Überprüfung ergibt nur eine Fehlerquote von
mal eben 3%...
Ein
einfaches Steuerrecht aber würde dieses Kartell sofort
und dauerhaft sprengen. Aber welche Rolle spielt da ein
Prof. Kirchhof, der Tatsachen ausspricht und selbst ohne
Ende an diesem Zustand verdient.
Abschliessend ist auf weitere dramatische Konsequenzen
zu verweisen. Die vorgenannten Sachverhalte legen für
die beteiligten Richter der Finanzgerichte den
Tatverdacht der strafrechtlich bewehrten Rechtsbeugung
gem. § 339 StGB nahe, so wie dies auch für die
Amtsträger der Finanzverwaltung gilt.
Dass von der Finanzverwaltung die Steuerakten
manipuliert werden, stellt in dem Spiel ein wichtiges
Element dar. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes
sowie der im Raum stehenden Behauptung, ein Beamter übe
sein Amt ohne Ansehen der Person und ohne eigenes
Interesse am Ausgang des Verfahrens aus, wittert doch
der unbedarfte Dritte hier keine gegen ihn systematisch
verübten Straftaten.
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zum Thema
siehe auch
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