Finanzrichter verletzen durch Parteinahme zugunsten der Finanzämter die Grundrechte von prozessbeteiligten Steuerbürgern .

... indem sie freiberuflich Kommentare zu streitigen Rechtsfragen erstellen und daraus von den Fachverlagen auch noch eigene wirtschaftliche Vorteile in Form guter Bezahlung ziehen.

Und niemand hat diesen Vorgang des von hunderten Mitgliedern einer ganzen Berufsgruppe begangenen Straftatbestands der Rechtsbeugung bemerkt (?)

 

Die Finanzrichter am niedersächsischen Finanzgericht Dr. Axel Leonard und Jörg Grune, beide Richter im sog. Umsatzsteuersenat, verdienen sich ein wirtschaftliches Zubrot als Verfasser von Aufsätzen und Kommentaren zum Umsatzsteuerrecht /-Gesetz, die  regelmässig in der Fachpresse veröffentlicht werden.

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 539/96 können rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte. Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 <137 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98, 3/98, 1/99 und 2/99 -, NJW 1999, S. 2801). Volltext Urteil

Zu vergleichbaren Schlussfolgerungen kommt das Verfassungsgericht auch in anderen Entscheidungen, siehe

Im Verfahren 5 K 377/07 vor dem niedersächsischen Finanzgericht war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts Cuxhaven wegen Umsatzsteuer 2005 gegen den filmschaffenden Künstler und Kläger Burkhard Lenninger nichtig sind. Mit den Anträgen des Klägers hat sich der 5. Senat in der Besetzung der Richter Elvers, Leonard und Heap aber gar nicht beschäftigt. Im Urteilstenor findet sich folgendes Zitat:

„Der Senat kann die Frage offenlassen, ob das im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau eingeräumte Betretungsrecht von Wohnungen und Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG darstellt ( dafür: Zugmaier, in Hartmann-Metzenmacher, § 27 b UStG Rz. 6; Wäger, DB 2002, Beilage 1/2002, 68 ff; Tormöhlen, UVR 2006, 84 ff;  Helmschrott, StC 2007, 28; dagegen: Nieskens, in Rau/Dürrwächter, § 27 b UStG, Rn 31; Mende/Hunschens, in Vogel/Schwanrz, § 27b UStG Rz. 28; Leonard, in Bunjes/Geist, § 27b UStG, Rz. 7).“

Im Rahmen einer jüngsten Recherche ist zutage getreten, dass es sich bei „Leonard“ in Bunjes/Geist Dr. Axel Leonard, Finanzrichter am nds. Finanzgericht in Hannover und Mitglied im sog. Umsatzsteuersenat handelt. Neben seinem Richteramt, das ihn ausdrücklich über seinen geleisteten Richtereid zur Treue zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ( § 38 Richtergesetz ), kommentiert Dr. Axel Leonard gegen Entgelt insbesondere in dieser Rechtsfrage von Verfassungsrang. Der Finanzrichter Jörg Grune ist am niedersächsischen Finanzgericht auch Pressesprecher.

Dem Gesetz nach hätte sich die Richter Leonard und Grune aus persönlichen Gründen, wie dargelegt, für befangen erklären müssen, sie hätten dann aber keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang des für sie persönlich wichtigen Verfahrens nehmen können. Die persönliche Wichtigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die "kommentierenden Richter" Urteile in jener Weise beeinflussen, die dem Inhalt der von diesen Richtern veröffentlichten Kommentare entspricht. Es ist davon auszugehen, dass sich durch diese Kongruenz die Honorarsituation des Richters als Kommentator verbessert.

Anzunehmen ist, dass hier intensive Absprachen zwischen den beteiligten Richtern stattfinden. Insoweit taucht auch der Anfangsverdacht einer gemeinschaftlich begangenen Straftat der Rechtsbeugung nach § 339 StGB auf.

Fraglich ist, ob die beim Finanzgericht nach Gerechtigkeit suchende Partei jemals Erfolg haben kann, wenn die beteiligten Richter so deutlich wie festgestellt die Auffassungs- und Interpretationsversion der beklagten Partei - der Finanzämter - vertreten bzw. durch Kommentare vorbereiten.

Einige Beispiele:  

Insofern taucht wieder die grundsätzliche Frage nach der Gewaltenteilung auf, da bei diesen Vorgängen eine überaus enge Verknüpfung zwischen Exekutive und Judikative zu beobachten ist.

Dabei ist offenkundig, dass sich ein Richter in der vorgenannten Konstellation in deutlicher unterstützender Nähe zur Interessenlage einer der am Rechtsstreit vor dem Finanzgericht beteiligten Parteien befindet.

Eine Serie von Grundrechtsartikeln wird hierdurch verletzt. Ebenso dürfte der Vorgang von ganz erheblicher strafrechtlicher Relevanz sein.

Weitere Details:
 

Anhand des Geschäftsverteilungsplans 2008 des Finanzgerichts Hannover und dessen Auswertung wurde im Rahmen einer 1. Analyse festgestellt, dass von den 55 dort gelisteten Richtern in 16 Senaten mindestens 29 auf Honorarbasis zu steuerrechtlichen Themen schreiben und in der Fachpresse veröffentlichen. Diese Richter stellen sich somit definitiv interessewahrend auf die Seite einer der beiden Parteien finanzgerichtlicher Prozesse., nämlich der stets beklagten Finanzämter

Diese Parteinahme ist mit Sicherheit prozesserheblich.

Hintergrund dürfte wohl seitens der Kommentatoren deren Bestreben auf Maximierung der nebenberuflichen Einkommenserzielung ausserhalb des Richteramtes sein. 26 Namen wurden nicht gefunden, was aber nicht heißt, dass diese völlig unbelastet sind, denn nicht jeder der publiziert, tut dieses unbedingt für Dritte sofort erkennbar. Wie hoch daher die Dunkelziffer ist, bleibt insofern noch unbekannt.

Von 16 Senaten sind nur zwei mit Namen besetzt, die nicht bei der Suche nach kommerzieller Veröffentlichungen seitens dieser Richter aufgefallen worden sind. Diese sind der 3. und 7. Senat, aber eben unter dem Vorbehalt, dass hier die Namen nicht als Suchkriterium bei der Recherche vom System erkannt worden sind.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass anzunehmen ist dass die am nebenberuflichen Entgelt wohl stark interessierten Richter  - es kann sich hier wie in der Presse mitgeteilt um Millionenbeträge handeln - im Wesentlichen ihre gewinnorientierte Interpretation des Rechts anstatt der höchstrangigen Vorgaben des Grundgesetzes der einfachen Gesetze bei all ihrem Tun und Lassen in den Vordergrund stellen. An das grundsätzliche Verbot protzesspezifischer Kommentierungen eines Richters bzw. den dadurch gegebenen Befangenheitsvorwurf entsprechend der oben genannten Urteile des Verfassungsgerichts wird erinnert.

Wie kann sich ein rechtsuchender Bundesbürger auf die im Grundgesetz strikt vorgegebene und garantierte Unparteilichkeit eines Gerichts verlassen, wenn der/die Richter bereits vor Erörterung eines Sachverhalts präjudizielle Haltungen erkennen lassen?

Betreffend den oben zitierten Rechtsstreit 5 K 377/07 vor dem niedersächsischen Finanzgericht ist aufgefallen, dass der Berichtererstatter Dr. Leonard den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt bereits durch seinen veröffentlichten Kommentar präjudiziert hat, in dem er sich offenbar auch gegen Vorgaben des Grundgesetzes festlegt. Hier ist nochmals die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu zitieren, in der ausgeführt wird:

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG wäre Vizepräsident Papier an den oben genannten Kammerentscheidungen von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen, wenn er in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden wäre. Das Bundesverfassungsgericht legt diese Vorschrift in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn aus (vgl. BVerfGE 82, 30 <35 f.>).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass diese Finanzrichter ihr richterliches Amt zur Förderung ihrer privaten wirtschaftlichen Interessen missbrauchen. Ohne die von rechtsuchenden Bundesbürgern an das Finanzgericht zur Entscheidung herangetragenen Streitthemen hätten die Richter wohl keine Möglichkeit ertragsstarke Kommentare in der Fachpresse zu veröffentlichen. 

Dieses Handeln der Richterkommentatoren ist nicht von der grundgesetzlichen richterlichen Freiheit gemäß Art. 97 GG gedeckt. Hiermit wird gegen die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19.4. GG zum Nachteil des rechtsschutzsuchenden Grundrechtsträgers verstossen.

Hatte Prof. Felix aus Köln noch die fiskalischen und finanzgerichtlichen Machenschaften des Dritten Reiches unter die Überschrift "Rechtsbeugung und Scheinlegalität" gestellt, müsste es heute heißen "Scheinlegalität durch Rechtsbeugung"...

Der Kreis der Profiteure ist nicht nur zu personifizieren. Für die nichtwissenden Dritten klingen die Urteile alle unverfänglich, der Kläger hat einfach nur nicht Recht gehabt mit seiner Auffassung und seinem gesetzlichen Verständnis. In Wirklichkeit wurde sein Fall einem "fiktiven Sachverhalt" zugeordnet, dieses passiert wie beim Hütchenspiel, die vielen Kommentare, die da am Markt neben Aufsätzen, usw. ständig neu geschrieben werden, sind Teil des Hütchenspiels, wenn nämlich die Kommentare nichts mehr neues hergeben, wird an der gesetzlichen Formulierung gedreht, so dass sich auch die "fiktiven" Tatbestände ändern lassen und schon beginnt sich das Karussell erneut zu drehen.

Weil nun aber nicht nur Richter kommentieren, sondern auch Steuerberater, Anwälte und hochrangige Finanzbeamte, ist das Spiel nicht zu gewinnen. Die Quote von mehr als 97% der Finanzgerichtsurteile gegen die rechtsuchenden Kläger ist daher signifikant, ohne dass sich bisher wirklich mit den Gründen dafür öffentlich beschäftigt wurde.

Es ist eine neue Qualität des "fiskalischen Ausplünderns" im Verhältnis zur Situation des Dritten Reiches. Damals hatte das System Rassenelemente als Kriterium festgemacht, das ging dann nach dem Zusammenbruch nicht mehr.

Mit dem Einführen der "pro-fiskalischen Denkweise der Finanzbehörden" kann quasi jeder geplündert werden und wer sich wehrt, der wird schleichend auf die endlose Schiene des Rechtschutzsuchenden gemäß Art. 19.4 GG gebracht.

Die 3% Gewinner sind in der Sache belanglos bzw. sind das Plausibilitätsmerkmal für sowohl das nahe an absolut gesetzestreue Handeln der Finanzverwaltung, denn die gerichtliche Überprüfung ergibt nur eine Fehlerquote von mal eben 3%...

Ein einfaches Steuerrecht aber würde dieses Kartell sofort und dauerhaft sprengen. Aber welche Rolle spielt da ein Prof. Kirchhof, der Tatsachen ausspricht und selbst ohne Ende an diesem Zustand verdient.

Abschliessend ist auf weitere dramatische Konsequenzen zu verweisen. Die vorgenannten Sachverhalte legen für die beteiligten Richter der Finanzgerichte den Tatverdacht der strafrechtlich bewehrten Rechtsbeugung gem. § 339 StGB nahe, so wie dies auch für die Amtsträger der Finanzverwaltung gilt.

Dass von der Finanzverwaltung die Steuerakten manipuliert werden, stellt in dem Spiel ein wichtiges Element dar. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes sowie der im Raum stehenden Behauptung, ein Beamter übe sein Amt ohne Ansehen der Person und ohne eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens aus, wittert doch der unbedarfte Dritte hier keine gegen ihn systematisch verübten Straftaten.

 

 

 

 

zum Thema siehe auch