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Das Umsatzsteuergesetz ist nichtig, weil es gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 Grundgesetz verstösst. Alle auf diesem "Verstoss-Gesetz" basierenden Verwaltungsakte sind daher nichtig, entfalten gegenüber ihrem Adressaten keine Bindewirkung und sind ersatzlos aufzuheben. Eine Heilung ist verfassungsrechtlich rückwirkend nicht zulässig oder möglich.

 

1. Grundlagen und wichtige Gerichtsverfahren

1.1.  Einleitung:
 
   
  Begründung der Verfassungswidrigkeit des UStG
     
  Beispiel wie der Gesetzgeber das Problem vermeiden kann
     
 

1.2. Thematische Grundlagen: Darstellung der Zusammenhänge

    Feststellungsklage, Begründung der Verfassungswidrigkeit UStG,
    eingereicht beim Finanzgericht Bayern
 
    Stellungnahme Finanzamt  

    1. Nachtrag Feststellungsklage, Relevanz § 27 b, UStG  
    2. Nachtrag Feststellungsklage  

         Anhang zum 2. Nachtrag  
    3. Nachtrag Feststellungsklage  

 
 
 
1.3.Ausprägungen:
 
Feststellungsklage, eingereicht beim Finanzgericht Niedersachsen
  Antwortschriftsatz Finanzamt Cuxhaven
  absolut lesenswert, Erwiderung auf Schriftsatz FA Cuxhaven
  ebenso die Gehörsrüge 
   
Feststellungsklage zur Nichtigkeit des Zitiergebotes
   
Urteil des Finanzgerichts vom 19.12.2007
   
Nichtzulassungsbeschwerde zum Finanzgerichtshof, Teil 1
Nichtzulassungsbeschwerde zum Finanzgerichtshof, Teil 2

 

 
     
     
 
Feststellungsklage, eingereicht beim  Finanzgericht Sachsen
  Ablehnungsbeschluss Anordnung Finanzgericht
  nächste Stellungnahme Finanzamt
   absolut lesenswert, weiterer Klagevortrag

  Protokoll mündliche Verhandlung
  Urteil des Finanzgerichts
  Antrag Protokollberichtigung
  Antrag Nichtzulassungsbeschwerde
  Begründung Nichtzulassungsbeschwerde
     
     
 
   
   Feststellungsklage, eingereicht beim Finanzgericht Hessen

     
  Stellungnahme vom 06.12.2007
  Informationsanforderung des Finanzgerichts
  Erfüllung der Informationsanforderung durch den Kläger
  typische Argumentation des Finanzamts, bezieht unsere Webseite ein
  Antwort im Klägerschriftsatz vom 28.03.2008
     
     

 

1.4. Die Weiterungen auf die höchste Ebene
 
     
 

Strafanzeige und OLG-Klageerzwingungsverfahren gegen Finanzbeamte wegen Verdacht des schwerem Betruges beim Thema Umsatzsteuer, führte zur ersten

     
  Verfassungsbeschwerde zum Thema Nichtigkeit des UStG  

     

 

 

 

 

Die Beschwerde wurde vom Verfassungsgericht nicht angenommen

Warum? Zur Erinnerung: Kein deutsches Gericht kann sich mit Gesetzen beschäftigen, deren Nichtigkeit bereits unabänderbar eingetreten ist, da hier nichts zu verhandeln oder zu entscheiden ist!

 
   
   
   
 

 
 
1.5.Was sagen die Experten?
 
   
 

Der Bund Deutscher Finanzrichter hat vor der Einführung des § 27b UStG den Gesetzesentwurf  der Bundesregierung - von dieser zunächst als inhaltsgleiche Ergänzung zur Abgabenordnung präsentiert -  als rechtsstaatlich bedenklich bezeichnet und abgelehnt, weil verfassungsrechtlich nicht zulässig.

 
     
 

Das Finanzministerium hat die höchst sachverständigen  Einwendungen mit einer Begründung beantwortet, die absolut konträr zu rechtskräftigen  Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt. Die Gesetzesvorlage wurde nur unwesentlich geändert! Bundestag und Bundesrat haben entsprechend dem Fraktionszwang den Gesetzesvorlagen des Finanzministeriums zugestimmt!

 
     
 

Damit hat sich die Exekutive angemasst, die massiven Bedenken der ranghöchsten Rechtsexperten der Judikative als nicht verbindlich zu betrachten und hat dem Bundestag eine Entscheidungsvorlage präsentiert, die auch nach Meinung der Mitglieder des Bundes Deutscher Finanzrichter verfassungswidrig ist.

 
     
 

Es wird hochinteressant, wie sich die derzeit mit dem Thema der Nichtigkeit des UStG beschäftigten Finanzrichter entscheiden. Die Einwände des Bundes der Deutschen Finanzrichter gelten mehr denn je! Werden die Entscheidungen dem Diktat der Exekutive folgen oder wird die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und das demokratische Basisprinzip der Gewaltenteilung siegen?

 
 

Details

 

   
 

 

     
  ..... und auch das sagt das Verfassungsgericht!  
 

1. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken.

 
     
 
     
 

2. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, deren Verfassung von ihren Bürgern eine Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Ordnung erwartet und einen Missbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt.

 
 

ganzer Text

     
 

2. Schlaglichter oder Schlaglöcher?

     
 

Christine Scheel, MdB, Grüne, Mitglied des Finanzausschusses, äussert sich bei www.abgeordnetenwatch.de

     
 
 
     
 

Frage vom 12.12.2007 an Gerda Hasselfeld, MdB, CSU, in abgeordnetenwatch.de

           
 

die  Antwort ........

     
 

Schlussfolgerung der Kommentare von Gerda Hasselfeld: Thema verfehlt! Der Gesetzgeber (Bundestag) wird von den Regierungsparteien dominiert, die wiederum die Exekutive (Ministerien)  beherrschen - oder umgekehrt. Dies bedeutet, dass die Legislative das beschliesst, was die Exekutive vorschreibt. Das staatstragende Prinzip der demokratischen Gewaltenteilung ist damit ausser Kraft gesetzt.

 
     

  

 
3. Analysen, Kommentare  
 
     
  Prof. Helmschrott: Verfassungswidrigkeit des § 27b UStG
   
  Kommentar zum Artikel von Prof. Helmschrott

  Feststellungen Prof. Helmschrott zur Bedeutung der Verfassung und der Grundrechte
 

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4. Gesetzestexte
 
4.1. Stammgesetzte und Änderungsgesetze    
   
Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz

siehe dort die Ausführungen über  
Stammgesetze im Teil C
Änderungsgesetze im Teil D
Zitiergebot nach Artikel 19 GG bei Grundrechtseinschränkungen
 
4.2.Grundgesetz
      Kommentar Art 19 Grundgesetz
   
4.3.Abgabenordnung  
   
4.4. § 27 b UStG
   
4.5. Nds.SOG
 
 
5. Urteile
 
Bundesverfassungsgericht 27.05.2005
   
Bundessozialgericht 07.07.2005
   
Das Lüth Urteil
   
Das Justizverwaltungsakt - Urteil  
Teile hieraus:  

Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). ( -2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975 )

 

Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).

Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen "Selbstherrlichkeit " der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.

 
 

 

6. wichtige Links

 

     
Äusserung Sachgebietsleiter FA Münster, Textdokument
     
Äusserung Sachgebietsleiter FA Münster, Tondokument
     
  Rechtsanwalt Lutz Schäfer
 

 

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