Die Ausführungen hier sind weitestgehend
zutreffend. Bisher kann ich nur nicht bestätigen,
daß die Verletzung des grundgesetzlichen
Zitiergebotes zur Nichtigkeit führt, wohl aber
dazu, daß das Gesetz verfassungswidrig ist/wird,
was ja auch schon von Experten vorher konstatiert
wurde. Die Verfassungswidrigkeit wird vom
Bundesverfassungsgericht bestätigt, welches aber
noch kein Urteil dazu gefällt hat. Dazu müßte
zunächst eine entsprechende Vorlage/Antrag her.
Wegen der Bedeutung der Sache wird das
Bundesverfassungsgericht meiner Meinung nach ein
politisches Urteil fällen, denn über dem Recht
steht im Staate immer die Staatsräson.
Was nun passiert, wenn man seinen
Umsatzsteuer(vorauszahlungs)bescheid, unter
Hinweis auf die tatsächlich gegebene Problematik
angreift? Zunächst einmal bleibt die Forderungen
bestehen, es muß gezahlt werden. Ein möglicher
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird
abgelehnt werden und die Forderung des
Finanzamtes, ob Recht oder nicht, wird vollstreckt
werden. Also keine sehr effektive Möglichkeit.
Wenn allerdings ganz viele Menschen das machen,
dann entsteht ein gewisser "politischer" Druck.
Und daran sieht man vielleicht, daß man Politik
nicht am besten mit Anti-Politik, sondern
vielleicht doch mit gleicher Art, mit Politik,
bekämpft.
__________________
Wir brauchen Freiheit.
Interessant ist, was Ingo v. Münch in seiner
Kommentierung zu Art. 100 GG schrieb:
Indem der Verfahrensregelung des Art. 100 -
rechtstatsächlich - die Funktion zukommt, einem
hypothetisch als "allmächtig" gedachten Willen der
Volksvertretung eine normativ unüberwindbare
Schranke zu setzen, wirft sie selbst die Frage
nach ihrer materiellrechtlichen Legitimation auf.
Dies gilt umso mehr, als die Gefahr nicht völlig
von der Hand zu weisen ist, daß eine
verfahrensrechtliche mit
Letztentscheidungskompetenz auch gegenüber dem
demokratischen Gesetzgeber ausgestattete
Verfassungsgerichtsbarkeit rein faktisch - wenn
auch nicht unbegrenzt - in der Lage ist, "aus
eigener politischer Meinung heraus das geltende
Recht biegen und beugen zu können (vgl.
Maunz-Dürig-Herzog, RN 4 unter Berufung auf Thoma
(..)"
-----------------------------------------------------
8. August 2007 Nochmals zur Nichtigkeit
von Gesetzen und deren weitere Behandlung.
Der Einwand der Verfassungswidrigkeit bzw.
Nichtigkeit eines Gesetzes spielt insbesondere
eine Rolle bei Vorgängen, die noch nicht
abgeschlossen sind. Haben z.B. Steuerbescheide
erst einmal Bestandskraft und Unanfechtbarkeit
erreicht, gelten andere Regeln, auf die ich noch
zurückkomme. Zu prüfen wäre insoweit eine
Wiederaufnahme nach § 134 FGO, der auf die
Vorschriften der ZPO nach §§ 578 ff Bezug nimmt.
Dort sind in § 579 die Nichtigkeitsklage und in §
580 die Restitutionsklage aufgeführt. Wichtig ist
die Klagefrist von nur einem Monat
nach § 586, nachdem der Anfechtungsgrund bekannt
geworden ist. Es findet sich ein fester Katalog
von Wiederaufnahme- bzw Restitutionsgründen im
Gesetz. Die Nichtigkeit eines Gesetzes ist nicht
aufgeführt. Grundsätzlich gilt, daß spätere
Tatsachen eintreten müssen, um
eine Änderung zu ermöglichen. Die Änderung
des Rechts wird nicht als eine solche Tatsache
angesehen.
In Betracht kommt die Wiedereinsetzung nach § 110
AO, 110, 121, 357, 364b AEAO oder 56 und 136 FGO.
Hier ist die Frist noch kürzer und beträgt nur 14
Tage nach Wegfall des Hindernisses.
Was auch schon vorgekommen ist: Jemand hat gegen
einen Steuerbescheid durch einen Vertreter
vortragen lassen. Hiervon gibt es viele, die sogar
mit einem privaten Rechtssachverständigendiplom
versehen sind. Ein Finanzamt bekam solch einen
Schriftsatz über etliche Seiten, in dem zwar viel
von Besatzung, James Baker, Aufhebung des GG und
überhaupt allgemeiner staatlicher Nichtexistenz
die Rede war, aus dem das Finanzamt aber keinen
Einspruch herauslesen konnte. Das Schreiben wurde
daher als interessante Unterhaltung abgeheftet,
aber nicht als Einspruch gegen den Steuerbescheid
gewertet. Es kann von Nutzen sein, das Finanzamt
darauf hinzuweisen, daß es sich sehr wohl um einen
Einspruch handeln sollte, was aus dem Inbegriff
des Vortrags unzweifelhaft folgt. Das FA ging
hierauf ein, behandelte das Schreiben dann sogar
als Klageerhebung gegen den Einspruchsbescheid und
legte diese samt Akten von sich aus dem
zuständigen Finanzgericht vor. Damit war die Sache
wieder lebendig und konnte per Klage
weiterverfolgt werden.
Es gibt allerdings Mandanten, die sich auf diese
Weise gern ihren Karren aus dem Dreck ziehen
lassen, allerdings danach mitteilen, daß es für
diese Leistung selbstverständlich kein Honorar
gibt, weil vergessen wurde, die BRD gleich mit
abzuschaffen und das 2. Deutsche Reich wieder zu
installieren. Und Rechtsmittel „im System“ taugen
natürlich gar nichts und waren nicht Gegenstand
des Mandats. Wenn sich solche Leute einbilden,
hier mit ihnen an obersten Stellen einen
brauchbaren Staat mit Recht und Ordnung
einzurichten, dann kann man daran ersehen, daß
sich immer die absolut Falschen nach oben drängen.
In solch einem Deutschland möchte ich nicht
Staatsbürger sein!
In § 125 AO ist von der Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes (VA) die Rede. Dieser ist
nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offenkundig ist.
Hier sollen also alle Umstände in
Betracht gezogen werden, d.h. demnach auch die
Nichtigkeit des Gesetzes. Hier ist also darauf
hinzuwirken, daß diese Nichtigkeit schon im
Verwaltungsverfahren festgestellt und anerkannt
wird, damit der VA wegen Nichtigkeit aufgehoben
wird. Dies kommt gar nicht so selten vor.
Die 'Offenkundigkeit' ist Tatbestandsmerkmal des §
125 AO und damit zu prüfen. Wie man aus der
deutschen Rechtsprechung weiß, werden aber an die
Offenkundigkeit nicht die geringsten Anforderungen
gestellt, jedenfalls wenn es darum geht, auf der
Ehre der Nachkriegsgeneration herumzutrampeln.
Möge dies ebenso sein, wenn es sich um einen
nichtigen VA handelt!
Wichtig ist in Absatz 5, daß die Nichtigkeit von
der Behörde jederzeit von Amts wegen oder auf
Antrag festgestellt werden kann, wenn hieran ein
berechtigtes Interesse besteht. Jeder
'Steuerbürger' hat aber ein vitales Interesse an
dieser Feststellung, um auf diese Weise eine
Flächenwirkung in Gang zu setzen.
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil z.B. eines
Haftungsbescheides nach § 191, 219 AO, dann kann
der gesamte VA nichtig sein, wenn der nichtige
Teil so wesentlich war, daß die Finanzbehörde den
VA ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte (§
125 Abs.4 AO). Es ist also dafür zu sorgen, daß
der gesamte VA aufgehoben wird, damit nicht ein
Teil davon außer Sicht gerät und womöglich
Bestandskraft erlangt, also aufpassen!
Im gerichtlichen Verfahren spielt die Nichtigkeit
/ Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes naturgemäß
eine große Rolle. Das Gericht darf aber von sich
aus daraus vorerst keine endgültigen Konsequenzen
ziehen, sondern hat die Frage nach Art. 100 GG in
der Regel dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
das zu dieser Frage ein Entscheidungsmonopol hat.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich dabei der
Aufgabe nachgängiger Rechtskontrolle
zu stellen; ihr Maßstab hat ausschließlich der
Normimpuls der Verfassung zu sein, keinesfalls die
politische Opportunität. Sie hat sich daher auf
Rechtserkenntnis zu beschränken,
nicht aber selbst „politische“ Entscheidungen zu
treffen.
Die Fachgerichte haben einen 'Horror' vor dieser
Vorlagepflicht, wie sich gleich zeigen wird. Wegen
der eigenständigen Prüfungskompetenz und
Prüfungspflicht der Fachgerichte müssen diese sich
auch eine abgeschlossene Meinung über die
Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
bilden, d.h. das vorlegende Gericht muß von der
Verfassungswidrigkeit der Vorlagenorm überzeugt
sein, bloße Zweifel genügen nicht. Das
Fachgericht liefert damit einen Nachweis seines
Könnens auf verfassungsrechtlichem Gebiet ab, der
dann 'von oben' peinlich verrissen werden kann!
Wenn das BVerfG nämlich für sich die Befugnis in
Anspruch nimmt, im Rahmen der Zulässigkeit
einer Vorlage die Richtigkeit der Auslegung
der zu kontrollierenden Norm zu prüfen, um
angeblich nicht über einen fiktiven rechtlichen
Tatbestand entscheiden zu müssen, greift es
unberechtigt in die Kompetenz der
Fachgerichtsbarkeit ein und übernimmt die ihm
nicht zustehende Aufgabe einer
'Super-Revisionsinstanz'. Es darf auch angesichts
der nicht fachspezifischen Besetzung des
BVerfG trotz seines Hilfsapparates
durchaus in Zweifel gezogen werden, ob ihm etwa
bei der Auslegung einer steuerrechtlichen
Spezialbestimmung oder der systematischen
Erfassung von Regelungskomplexen eine größere
Fachkompetenz zukommt als etwa einer Kammer beim
Landgericht oder einem Senat beim Finanzgericht.
Es zählt nach der Aufgabenverteilung des GG eben
nicht primär zu den Pflichten der
Verfassungsgerichtsbarkeit, etwa das UstG auf den
Einzelfall anzuwenden. Das Verfassungsgericht des
Bundes würde sich nichts vergeben, wenn es
entsprechend der Regelung des Art. 100 die
Letztentscheidungskompetenz der Fachgerichte in
der Auslegung einfachen Gesetzesrechts in
Anwendung auf den konkreten Fall achten würde.
Völlig unhaltbar ist jedenfalls die
Anmaßung, eine Vorlage als unzulässig zu
verwerfen, weil angeblich die Norminterpretation
des vorlegenden Gerichts 'offensichtlich
unhaltbar' sei (vgl. BverfGE 2, 190, ständige
Rspr.) Hier wird nicht nur in einen
Bereich etwa der – anderen – obersten Gerichtshöfe
des Bundes eingegriffen, sondern auch auf
die Instanzgerichte ein zumindest psychologischer
Druck ausgeübt, nach Möglichkeit eine Vorlage zu
unterlassen. So wird sicherlich zur
vorbeugenden Entlastung des BverfG beigetragen,
wobei fraglich wird, ob dies dem
Verfassungsrechtsschutz dient. Die Frage ist, wer
kontrolliert die Kontrolleure? Auf welche
(undemokratische) Weise werden diese überhaupt in
ihr Amt gehievt? Läßt es sich überhaupt bei diesem
reinen Parteienklüngel vermeiden, 'unpolitische'
Entscheidungen zu treffen? Man wird es erleben,
wenn es um die hier interessierende Frage der
Nichtigkeit eines der Haupt-Steuergesetze und
damit um die Staatsfinanzen geht.
Diese Vorprüfungen und Überzeugungsbildungen der
Fachgerichte will das BVerfG immer nur im
Grundsatz gelten lassen, während es in den Fällen,
in denen es die Rechtsansicht des vorlegenden
Gerichts für 'offensichtlich unhaltbar',
'rechtswidrig' oder für 'eindeutig unrichtig'
ansieht,
beabsichtigt, dem Fachgericht durch
Verwerfung der Vorlage eine einfach-gesetzliche
fehlerhafte Prozeßführung zu bescheinigen!
Der 'Vorlagehorror' kommt somit daher, daß das
vorlegende Gericht immer damit rechnen muß, daß
seine Beurteilung der Nichtigkeit und
Entscheidungserheblichkeit in den Augen des BVerfG
'eindeutig rechtswidrig', 'unrichtig', bzw.
'unhaltbar' ist. Es muß sogar damit rechnen, daß
ihm durch das BVerfG eine hypothetische Auslegung
anderer einfach-gesetzlicher Normen angeboten
wird, bei deren Befolgung die
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm
wieder entfällt (vgl. BVerfG NJW 1976, 1349ff).
Die Schulmeisterei und Besserwisserei nimmt kein
Ende, denn es gilt auch hier der ungeschriebene
Verfassungsgrundsatz: wo kommen wir denn hin, wenn
jeder Instanzrichter den Aufstand gegen den
Gesetzgeber proben würde?
Ja, wo kommen wir denn hin? Etwa zu Wahrheit,
Recht und Ordnung ohne Parteienklüngel und
rechtsgebeugte politische Entscheidungen? Das wäre
natürlich wirklich unhaltbar in diesem unserem
„Staat“! Dann würden ja die tragenden Säulen des
Systems zusammenbrechen!
Sind aber alle Hindernisse genommen, dann ist die
Vorlage begründet, wenn das vorgelegte Gesetz in
der Auslegung, die ihm das Fachgericht gegeben
hat, mit dem GG nicht vereinbar ist. Aber: Ist
jedoch die Auffassung des Fachgerichts, eine
verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm
sei nicht möglich, durch eine Verkennung der
Bedeutung und Tragweite spezifisch des
Verfassungsrechts bedingt, ist sie dennoch
unbegründet.
Aber auch nach dieser Feststellung wird das BverfG
aus der Verantwortung entlassen, weil es im
Verfahren nach Art. 100 GG selbst nicht das
einfache Recht letztverbindlich auslegen darf. Für
das geplagte Fachgericht kann sich daher in einem
weiteren Verfahrensabschnitt erneut die Frage der
Vorlagepflicht stellen.
Angenommen, dem Gesetz wird die Nichtigkeit
bescheinigt – wie geht es denn jetzt weiter? Löst
sich alles in Wohlgefallen auf, erlebt der Staat
seinen Hollowcaust und jeder hat sein Geld wieder
in der Kasse? Ein Schelm, der Gutes vermutet!
Schauen wir als Beispiel in die Regelungen der
'abstrakten Normenkontrolle' in §§ 76 ff BverfGG
(Bundesverfassungsgerichtsgesetz): In diesem
Verfahren wird ebenfalls die Nichtigkeit von
Normen geprüft, nur sind die Antragsteller höher
angesiedelt (Bundesregierung, Bundestag usw.)
In § 78 ist angeordnet: Kommt das BverfG zu der
Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz
oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem
sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt
es das Gesetz für nichtig.
In § 79 sind dann die Auswirkungen geregelt:
Ein nach einem nichtigen Gesetz rechtskräftig
verurteilter 'Straftäter' kann seinen Justizmord
im Wiederaufnahmeverfahren nach der StPO
revidieren lassen. Es schadet nichts, wenn er den
Streß und die Haft nicht überlebt hat, denn nach §
361 StPO können dies die Verwandten oder seine
Frau für ihn erledigen, allerdings nicht seine
Lebensgefährtin, denn die kennt das Gesetz nicht.
Vorher wird noch gesagt, daß der Antrag auf
Wiederaufnahme die Vollstreckung keineswegs hemmt,
das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung anordnen, je nach Lust und Laune.
Das Verfahren ist streng formalisiert nach den
allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel. Der
Verurteilte oder seine Nachfolger können den
Antrag noch nicht einmal selbst stellen, es
herrscht Anwaltszwang, sofern der Antrag nicht bei
der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll
erklärt wird.
Im hier interessierenden Zusammenhang ist der § 79
Abs.2 BverfGG wichtiger: In Satz 1 wird gesagt,
daß die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen
unberührt bleiben, allerdings ist die
Vollstreckung daraus unzulässig.
Was man sich dafür kaufen kann, wird der konkrete
Fall zeigen müssen. Wer sich aus Prinzip jeden
Steuer-Euro nur per Vollstreckung abnötigen läßt,
kann dann also geltend machen, daß die
Vollstreckung unzulässig war, und alles
Vollstreckte zu erstatten ist!? Hier tun sich
vielfache Probleme auf, die dem Bürger einiges an
Kampf abverlangen werden.
Im Satz 2 wird auf das Verfahren nach § 767 ZPO (Zivilprozeßordnung)
hingewiesen. Das heißt, man kann eine
Vollstreckungsgegenklage bei Gericht erheben und
kommt damit in das Gestrüpp dieses speziellen
Klageverfahrens. Was eine solche Klage bringt,
kann man aus dem Klageantrag ersehen, der
typischerweise lautet: „Die Zwangsvollstreckung
aus dem..(Titel) wird für unzulässig erklärt“. Das
bringt aber noch keinen Pfennig Geld zurück,
sondern stoppt nur die Zwangsvollstreckung nach
Rechtskraft des Titels. Alles weitere muß erkämpft
werden.
Im Satz 4 des § 79 Abs.2 des BverfGG steht dann zu
lesen: „Ansprüche aus ungerechtfertiger
Bereicherung sind ausgeschlossen.“
Dies sind aber die typischen Ansprüche, die z.B.
Leistungen ohne Rechtsgrundlage zurückholen
sollen. Wer aufgrund eines nichtigen Gesetzes
etwas zahlen mußte, hat gegen den Empfänger in
aller Regel Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Diese werden aber schon gesetzlich
ausgeschlossen! Der Staat braucht nicht einmal den
Vergeudungseinwand nach § 818 III BGB, nach dem
keine Bereicherung mehr vorliegt, wenn das Geld
zum Fenster hinausgeworfen wurde, z.B. für ganze
Uboote an Israel oder Politpartys in Heiligendamm,
Besoldung und Versorgung von Politikern,
Ex-Präsidenten und überhaupt alles, was mit der
Staatsführung zu tun hatte. Dies wäre in diesem
Zusammenhang ein El Dorado der 'Entreicherung',
die jede eingetriebene Steuer bedeutungslos machen
würde. Anscheinend hat sich der Staat vorsorglich
mit Vergeudungsausreden versehen, weil er den o.a.
Satz 4 nicht kennt. Der Gesetzgeber war wieder
einmal so schlau, in ein reines Verfahrensgesetz
für das oberste Gericht materiell-rechtliche
Vorschriften aufzunehmen, die dort nicht
hingehören. Versteckter geht es nicht mehr, aber
hat sicher seinen Sinn, damit der Bürger nicht
gleich merkt, wie er wieder über den Tisch gezogen
werden soll.
Was bleibt noch übrig? Es gibt fortgeschrittene
Bürger, die lassen sich von jeder 'Behörde' und
'staatlichen' Stelle die ladungsfähigen Adressen
der handelnden 'Beamten' usw. (regelmäßig ohne
Erfolg) geben. Warum das? Das kann an § 839 BGB
liegen, wo folgendes steht: „Haftung bei
Amtspflichtverletzung – Verletzt ein Beamter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat
er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.“
Auch hier tut sich natürlich ein Gestrüpp von
'wenn' und 'aber' auf, jedoch beißen den Letzten
die Hunde. Und wenn es hier plötzlich keinen
„Staat“ mehr gibt, sondern nur noch konkursreife
Divide-et-impera-GmbH & Co KGs, dann kann sich
auch kein Beamter mehr nach Art. 34 GG dahinter
verstecken. Man wird feststellen, daß die Titel
usw. nur von den 'kleinen Lichtern' unterschrieben
sind, wenn überhaupt. Nach der Haftungsregelung
des § 839 BGB müssen jedenfalls auch alle
Rechtsmittel ausgeschöpft sein, und keine andere
Möglichkeit des Schadensersatzes vorhanden sein.
Es kann sich also durchaus lohnen, seine Ansprüche
außerhalb des Systems vorsorglich für spätere
Zeiten bei den Handelnden anzumelden, wer dies
auch sei.
Angesprochen wurde noch die Beraterhaftung, es
geht damit um vertragliche Ansprüche.
Professionelle Berater sind haftpflicht-versichert.
Diese Möglichkeit hatte der § 839 BGB im Auge,
wenn er 'nach andern' Ersatzmöglichkeiten Ausschau
hält. Die Berater sind natürlich nicht begeistert
über die vorhandene Misere, denn sie hätten als
erste merken müssen, wie sie ihre Klienten vor
unrechtmäßigen USt-Forderungen bewahren. Das haben
sie meistens versäumt, was die Frage nach der
Haftung stellt.
Nach diesem kleinen Exkurs zur Beleuchtung des
stark verminten Rechtsterrains ist die Lage nicht
ganz hoffnungslos, aber das Paradies hat viele
gesetzliche Riegel vorgeschoben bekommen. Was im
Einzelfall erreicht werden kann, das muß mutig
ausprobiert werden.
-----------------------------------------------------------
Musterschreiben an Finanzamt als Unternehmer:
Finanzamt Überall
Steuer-Nr.: ...........................
Betr.: Nichtigkeit des Ust-Gesetzes 1999/2002
Sehr
geehrter Herr..............
sehr geehrte Damen und Herren,
nach
neuesten Erkenntnissen ist davon auszugehen, daß
das Ust-Gesetz 1999/2002 nichtig ist, weil in § 27
b das Zitiergebot nach Art. 19 I,2 GG verletzt
wurde. Die näheren Einzelheiten sind den
Finanzämtern bekannt, wie sich aus Besprechungen
ergeben hat. Daraus folgt, daß sämtliche
Umsatzsteuern ab 2002 ohne Rechtsgrund gezahlt
wurden und zu erstatten sind. Dies wird hiermit
beantragt.
Nach meinen Unterlagen wurden folgende
Umsatzsteuern vereinnahmt und Vorsteuern bezahlt:
2002
...................
2003
...................
2004
..................
2005
..................
2006
..................
insgesamt
.................. €
Dazu kommen
sämtliche SZ und VZ nebst Zinsen 5% über dem
jeweiligen Basiszinssatz sowie gezahlte
Vollstreckungskosten. Insoweit erbitte ich die
Vervollständigung der Auflistung um diese Beträge.
Weiterhin wurden keine Umsatzsteuern für den
täglichen Lebensbedarf geschuldet. Ich gehe davon
aus, daß mangels Belegen dieser Posten pauschal
abgerechnet wird, soweit nicht konkrete Belege
verfügbar sind. Ich bitte um Mitteilung, wie das
FA XY zu dieser Frage verfahren wird.
Für die laufende Vollstreckung in Sachen USt
beantrage ich die Einstellung, weiterhin eine
definitive Erklärung der Nichtveranlagung zur USt
ab 2007, bis der Gesetzgeber evtl. eine Novelle
zum UstG verabschiedet und in Kraft gesetzt hat.
Da die Sache äußerst eilbedürftig ist,
bitte ich höflich um Erledigung innerhalb einer
Woche.
Sollten Sie in der Sache anderer Auffassung sein,
bitte ich um einen entsprechenden
beschwerdefähigen Bescheid zur weiteren
gerichtlichen Abklärung.
Mit
freundlichen Grüßen
-----------------------------------------------------------------
Umsatzsteuergesetz in
der Fassung seit 2002 nichtig?
I.
Zitiergebot
Der von Curare e.V.
vertretenen und unter www.openpr.de
als Pressemitteilung veröffentlichten
Rechtsauffassung, wird
hier im Wesentlichen zugestimmt.
Meines Erachtens ist
es jedoch nicht der fehlende Hinweis auf die
Grundrechtseinschränkung des Art. 13 GG im UStG,
der dieses per se nichtig macht. Vielmehr ist
der eigentliche Nichtigkeitsgrund im
Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, durch
welches das UStG geändert und mit dem erstmalig
die Umsatzsteuernachschau eingeführt wurde, zu
suchen. Hier hätte es wenigstens
des fehlenden Hinweises auf die
Grundrechtseinschränkung bedurft, mit der Folge,
dass das
Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nichtig
und damit die hierin beschlossenen Änderungen,
einschliesslich des § 27b, nie wirksam in Kraft
getreten sind. D.h. das UStG besteht in seiner
alten Fassung fort.
Fraglich bleibt
jedoch weiterhin, was dies für den Steuerzahler
bedeutet, selbst wenn die Nichtigkeit vor
deutschen Gerichten festgestellt werden sollte.
Sicherlich werden dann
diejenigen gute Chancen haben ihr Geld
zurückzubekommen, die von den eingeführten
Änderungen, wie eben der Umsatzsteuernachschau,
betroffen waren. Diese Bescheide dürften mit
Sicherheit nichtig sein. Nichts desto trotz
hatte das UStG 1999 weiter Bestand, auf dessen
Grundlage die Umsatzsteuer im „Normalfall“
erhoben worden
sein dürfte, ohne dass die Änderungen
2002 sich hierauf ausgewirkt hätten. Auch dürfte
eine Nichtigkeit von Steuerbescheiden, kaum vor
einer Neufestsetzung schützen. Hier besteht wohl
noch näherer Prüfungsbedarf, aber eben auch kein
Grund zur Euphorie in Steuerzahlerkreisen.
II.
Rechtsstaatsprinzip
Doch wesentlich
interessanter an der Neueinführung des § 27
UStG erscheinen
mir dessen strafrechtliche Konsequenzen
und die hiermit verbundenen Eingriffe in das
Rechtsstaatsprinzip, die kaum publiziert werden.
Das mit der
Umsatzsteuer-Nachschau im
Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
verbriefte Ziel ist u.a. die Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetruges, mithin die Bekämpfung
strafrechtlich sanktionierten
Vergehens/Verbrechens. Dem
Finanzamt sind zu diesem Zweck durch § 27 b UStG
i.V.m. §§ 386, 399 AO wesentlich weitreichendere
Befugnisse eingeräumt worden, als dieser Behörde
bislang zustanden und den normalen
Strafermittlungsbehörden nach der StPO nach wie
vor eingeräumt sind.
Denn es verhält sich
so, dass Eingriffe in den geschützten Bereich
der Wohnung, zu der auch Geschäftsräume zählen
(BVerfGE 32, 54/68 ff; 42, 212/219; 44, 353/371;
76, 83/88), grundsätzlich nur aufgrund
eines Durchsuchungsbeschlusses oder im Rahmen
einer Außenprüfung zulässig sind.
Der Eingriff auf
Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt
hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit der Kontrolle
durch den erlassenden Richter
(Richtervorbehalt).
Die Aussenprüfung
ist für sich
allein genommen nur
auf vorherige schriftliche Anordnung zulässig,
wenn bereits ein Kontroll- oder
Aufklärungsbedürfnis gegenüber einem
Steuerpflichtigen besteht, ihr Zweck dient nicht
der Erforschung von Steuerstraftaten und –
ordnungswidrigkeiten. Sofern sich im Rahmen der
Prüfung Hinweise auf eine Straftat ergeben, muss
die Prüfung unterbrochen und der Betroffene
belehrt werden. Er ist nicht zur weiteren
Mitwirkung verpflichtet, da er sich nicht selbst
belasten muss (nemo-tenetur-Grundsatz). Bei
einem Verstoss, sind die so erlangten
Beweismittel nicht verwertbar.
§ 27 b UStG hingegen
unterwandert nunmehr die im Rahmen des
Durchsuchungsbeschlusses und der regulären
Aussenprüfung bestehenden Schutzmechanismen.
Diese Norm ist seinem Wesen nach ein
„Persilschein“, um nach Belieben, nämlich ohne
konkreten Anlass, lediglich zur
Feststellung/Überprüfung steuerrelevanter
Umstände in den Privatbereich einzudringen und
Ausforschung zu betreiben. Um den Zutritt zu den
Räumlichkeiten auch gegen den Willen des
Steuerpflichtigen durchzusetzen, dürfen sogar
Zwangsmittel angewandt werden. Sodann muss der
Steuerpflichtige auf Verlangen im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht Unterlagen vorlegen
und Auskünfte erteilen, was ebenfalls bei
Weigerung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden
kann.
Im Rahmen der
Umsatzsteuer-Nachschau besteht sodann seitens
der Finanzbehörde die Möglichkeit, sofort - ohne
vorherige Prüfungsanordnung - eine Aussenprüfung
anzuordnen oder in eine Steuerfahndungsprüfung
überzugehen. Wobei regelmäßig die Weigerung des
Steuerpflichtigen zur Mitwirkung, den
Anfangsverdacht für weitere Ermittlungen
begründen dürfte.
Liegt ein
Anfangsverdacht vor, ist das Finanzamt gem. §§
386, 399 AO zum Einschreiten verpflichtet. Das
Einschreiten des Finanzamts ist sodann nichts
anderes als ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren. Durch die im Rahmen des §
27 b UStG konstruierte Mitwirkungspflicht des
Steuerpflichtigen, wird jedoch das Recht des
Steuerpflichtigen sich als Beschuldigter in
einem Ermittlungsverfahren nicht selbst belasten
zu müssen (nemo-tenetur-Grundsatz),
unterwandert.
Auf diese Art und
Weise ist es dem Finanzamt möglich, im Rahmen
eines Vor-Ermittlungsverfahrens, das die
Strafprozessordnung in dieser Form nicht kennt,
Beweise zu beschaffen und einen fadenscheinigen,
ja willkürlich anmutenden Anfangsverdacht, der
sich auf „normalem“ Wege schnell wieder
zerstreut hätte oder auch gar nicht erst
aufgekommen wäre, herzustellen, zu verdichten
oder auch auf ganz andere Straftatbestände zu
verlagern bzw. auszuweiten.
Ein solches Vorgehen
ist alles andere als rechtmässig, die so
gewonnenen Erkenntnisse m.E. nicht verwertbar.
Denn, von der Nichtigkeit wegen des Verstosses
gegen das Zitiergebot ganz abgesehen, werden
durch § 27 b UStG der Richtervorbehalt und die
Vorschriften für die Aussenprüfung umgangen,
insbesondere wird gegen den
nemo-tenetur-Grundsatz, der
Verfassungsrang besitzt, verstossen.
Zur näheren
Vertiefung empfehle ich den äusserst
lesenswerten Beitrag des Kollegen RA OLaf G. von
Briel unter
http://www.steuerberaterbuch.de/support.php?WEBYEP_DI=2
Im Ergebnis können
die durch das
Umsatzsteuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
eingeführten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
in Hinblick auf die durch § 27b UStG
unrechtmässigen Eingriffe in die
verfassungsmässigen Rechte der Bürger nur als
verfassungswidrig und nichtig angesehen werden.
Kristina Lojewski
Rechtsanwältin
Königsallee 60 F
40212 Düsseldorf
Tel. 0211 / 8903611
Fax 0211 / 5983172
Und hier die Antwort des Finanzamts:
...mit der von Ihnen behaupteten Nichtigkeit des
Umsatzsteuergesetzes 1999/2002 beantragten Sie
gleichzeitig die Erstattung der „ohne“ Rechtsgrund
gezahlten Umsatzsteuern 2002 – 2006.
Da die Umsatzsteuerfestsetzungen 2002 – 2004 ...
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, habe
ich Ihr o.g. Schreiben als Änderungsantrag
angesehen.
Ihr o.g. Änderungsantrag wird hiermit abgelehnt.
Begründung:
Selbst wenn in § 27 b UstG das Zitiergebot nach
Art. 19 Abs.2 Satz 2 GG verletzt worden sein
sollte, so könnte das allenfalls zur Nichtigkeit
des § 27 b UstG (Umsatzsteuer-Nachschau) und nicht
des ganzen Umsatzsteuergesetzes führen. Die bisher
festgesetzten Umsatzsteuern beruhen aber nicht auf
einer Umsatzsteuer-nachschau, so dass Ihrem
Erstattungsantrag nicht entsprochen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:....Einspruch innerhalb
eines Monats