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Frank Schindler:
Paulus van Husen im Kreisauer Kreis
Seiten 61 bis 74
Rechts- und Staatswissenschaftliche
Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft
Herausgegeben von Alexander Hollerbach . Hans Maier . Paul
Mikat
Verlag Ferdinand Schönigh Paderborn . München . Wien . Zürich
1996
1. Die historische Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens in
Deutschland
Der Begriff des Rechtsstaates ist nicht abschließend zu
definieren, sondern gehört zu jenen staats- und
verfassungstheoretischen Begriffen, die vom Wortsinn her weit
sind, damit dem Einfluß sich wandelnder Vorstellungen
unterliegen und im Laufe der Geschichte unterschiedliche
Konkretisierungen erfahren haben.(4)
So betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung: "Das Rechtsstaatsprinzip, das in der Verfassung
nur zum Teil näher ausgeformt ist, enthält keine in allen
Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf
der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten; dabei
müssen allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaates und
die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben."(5)
Dieser vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Kerngehalt der
Rechtsstaatsidee hat sich in der deutschen staatsrechtlichen und
verfassungsgeschichtlichen Entwicklung herauskristallisiert.(6)
Die entscheidenden Ausprägungen des "Rechtsstaates" entstammen
dabei dem 19. Jahrhundert, welches durch das Streben des
deutschen Bürgertums nach rechtlich gesicherten Freiräumen durch
Zurückdrängung der Staatsmacht gekennzeichnet ist.(7)
Als Kern der Rechtsstaatsidee kann insoweit die Bindung und
Mäßigung der Staatsmacht und der Schutz der persönlichen
Freiheit angesehen werden. (8)
Das 19. Jahrhundert läßt sich hinsichtlich der Entwicklung des
Rechtsstaatsgedankens grob in zwei Abschnitte gliedern: Die Zeit
des Vormärz (1815 -1840) mit der Ausarbeitung der Frankfurter
Paulskirchenverfassung von 1849 als Höhepunkt und die Zeit von
1850 bis zum Ende des Kaiserreichs.
In der frühliberalen Ära des Vormärz verlangte vor allem das
durch Besitz, Bildung und soziale Stellung hervorgehobene
Bürgertum unter dem Eindruck des Freiheitsgedankens der
Französischen Revolution vom Staat Schutz und Stärkung der
Individualität im persönlichen und wirtschaftlichen Bereich. Der
Aufgabenkreis des Staates sollte zurückgedrängt werden. Das
Bürgertum forderte die Mitwirkung an der staatlichen
Gesetzgebung und die Aufteilung der staatlichen Gewalt.(9)
Basierend auf der vernunftrechtlichen Staatstheorie,
insbesondere auf den Gedanken Immanuel Kants(10),
wurde der Rechtsstaat als eine Staatsgattung verstanden, als
"Staat der Vernunft"(11)
bzw. als "Verstandesstaat"(12).
Dies beinhaltete zunächst eine Säkularisierung der
Staatsvorstellung. Der Staat wurde nicht als göttliche Stiftung
oder Ordnung, sondern als gemeines Wesen (res publica) im
Interesse des Wohls aller einzelnen verstanden, deren Förderung
der legitimierende Grund des Staates ist. Damit ging eine
möglichst weitgehende Begrenzung der Staatszwecke auf die
Sicherung der Freiheitsrechte und den Eigentumsschutz einher,
wobei allerdings auch Gefahrenabwehr und subsidiäre
Wohlfahrtsförderung zu den Staatszwecken gerechnet wurden.(13)
Besonders wichtige Forderungen waren dementsprechend die nach
Grundrechten zum Schutz der persönlichen Freiheitssphäre vor dem
Staat: Bürgerliche Freiheit (persönliche Freiheit,
Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit,
Berufsfreiheit und Gewerbefreiheit), Gleichheit,
Eigentumsschutz; nach einer "Repräsentatiwerfassung" mit einer
Volksvertretung und deren Teilnahme an der Gesetzgebung sowie
einer Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament;
nach Herrschaft der Gesetze insbesondere im Sinne einer
Gesetzesbindung der Verwaltung; nach einer Sicherung der
Rechtspflege durch unabhängige Richter unter Beteiligung von
Bürgern.(14)
Kernpunkt der Verfassung war der rechtsstaatliche
Gesetzesbegriff.(15)
Er verband sachlich-inhaltliche mit formell-verfahrensmäßigen
Elementen. Unter einem Gesetz wurde eine allgemeine Regel
(generelle Norm) verstanden, die unter Zustimmung der
Volksrepräsentation in einem durch Diskussion und Öffentlichkeit
gekennzeichneten Verfahren zustande kommt.(16)
Dabei sollten durch die Allgemeinheit des Gesetzes gezielte
Eingriffe in den Bereich der bürgerlichen und gesellschaftlichen
Freiheit verhindert werden, durch die Zustimmung der
Volksvertretung und die öffentliche Diskussion die Freiheit und
Subjektstellung des Bürgers sowie ein möglichst vernünftiger,
gerechter Gesetzesinhalt gewährleistet werden.(17)
Durch die Gesetzesbindung sollte die Staatsgewalt gelenkt und
beschränkt werden. Gerade im Strafrecht, dem Bereich, in dem der
Staat am stärksten in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen
kann, wurde schon 1801 von Feuerbach die "Garantiefunktion des
Strafgesetzes" mit dem Grundsatz "nullum crimen, nulla poena
sine lege" formuliert.(18)
Damit sollte eine Bestrafung nach ungeschriebenem
Gewohnheitsrecht, durch unbestimmte und rückwirkende Gesetze,
sowie mittels Analogie verhindert werden.(19)
Der ursprüngliche Rechtsstaatsbegriff beinhaltete somit formelle
und materielle Elemente. Er stellte eine vernunftrechtlich
geprägte Staatsgattung dar, deren Gegenbegriffe Theokratie und
Despotie(20)
waren, die nicht durch Vernunftsgrundsätze gebunden und begrenzt
sind, sondern die Herrschaft einer Religion oder des alleinigen
Willens eines Herrschers verkörpern. Der so verstandene
Rechtsstaatsbegriff hatte eine freiheitliche, nicht aber
unbedingt auch eine demokratische Tendenz. Es wurde erkannt, daß
die Despotie auch in der Form einer unbeschränkten Demokratie
auftreten kann. Im Vordergrund stand folglich die Sicherung der
bürgerlichen Freiheit durch Teilnahme des Bürgertums am
Staatsleben, insbesondere durch dessen Beteiligung an der
Gesetzgebung.(21)
Die Forderungen dieses ursprünglichen Rechtsstaatsbegriffes
verwirklichten sich in der Zeit des Vormärz bereits in einigen
Bereichen. So wurden, beginnend mit den Verfassungen des
Königreich Bayern und des Großherzogtum Baden 1818, in einige
Landesverfassungen Grundrechte aufgenommen. Es wurden Erfolge im
Hinblick der Unterordnung der Verwaltung und der Justiz unter
das Gesetz erzielt. Die politische Forderung des
Parlamentarismus war aber in den deutschen Verfassungen bis 1848
noch nicht verwirklicht. Diese blieben beim monarchischen
Prinzip. Die Stände hatten zwar ein Mitwirkungsrecht bei der
Gesetzgebung und ein Steuerbewilligungsrecht, aber es gab noch
keine Verantwortlichkeit oder gar eine Abhängigkeit der
fürstlichen Regierungen gegenüber den Ständen.(22)
In die letztendlich gescheiterte Frankfurter
Paulskirchenverfassung vom 28.3.1849(23)
flossen dann auf gesamtdeutscher Ebene die
rechtsstaatlich-liberalen Forderungen des Bürgertums ein. Die
Verfassung wurde auf die verfassungsgebende Gewalt des Volkes
gestützt und enthielt Grundrechte, gewaltenteilende und
demokratische Elemente.(24)
Die Unabhängigkeit der Gerichte wurde besonders geschützt.(25)
So sollte z. B. die Administrativjustiz durch
Verwaltungsbehörden in Verwaltungsstreitsachen abgeschafft und
diese Sachen unabhängigen Gerichten als Kontrollorgane der
Verwaltung zugewiesen werden.(26)
Die weitere Entwicklung des Rechtsstaatsdenkens ab 1850 ist
durch eine Reduzierung auf den sogenannten formellen
Rechtsstaatsbegriff gekennzeichnet. In der Zeit des juristischen
Positivismus sollten alle staatstheoretischen und metaphysischen
Vorstellungen sowie alles Politische aus dem Rechtsstaatsbegriff
ausgeklammert werden. Damit wurde auch die vernunftrechtliche
Vorstellung des Rechtsstaats als "Sittlichkeitsstaat" stark
zurückgedrängt.(27)
Der Rechtsstaat wurde nicht mehr als besondere Staatsgattung im
Gegensatz zu Theokratie und Despotie verstanden, sondern als von
Staatszwecken und -inhalten befreites, jedwede politische
Herrschaftsgewalt mäßigendes, unpolitisches Formelement.
Gegenbegriff war insofern der Polizeistaat des 18.
Jahrhunderts.(28)
Dies kommt besonders in der klassisch gewordenen Definition des
damaligen Rechtsstaatsverständnisses von Friedrich Julius Stahl
zum Ausdruck: "Der Staat soll ein Rechtsstaat sein, das ist die
Losung und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der
neueren Zeit. Er soll die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit
wie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts genau
bestimmen und unverbrüchlich sichern und soll die sittlichen
Ideen von Staats wegen, also direkt nicht weiter verwirklichen
(erzwingen), als es der Rechtssphäre angehört, das ist nur bis
zur notwendigsten Umzäunung. Dies ist der Begriff des
Rechtsstaates, nicht etwa daß der Staat bloß die Rechtsordnung
handhabe ohne administrative Zwecke, oder vollends bloß die
Rechte der einzelnen schütze, er bedeutet überhaupt nicht Ziel
und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter denselben
zu verwirklichen."(29)
Die Reduzierung des Rechtsstaatsbegriffes muß dabei vor dem
Hintergrund gesehen werden, daß - bis auf Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz - in ganz Deutschland konstitutionelle
Verfassungen geschaffen worden waren, in denen viele
programmatische Forderungen des ursprünglichen
Rechtsstaatsbegriffs verwirklicht worden waren, wie z.B. die
Grundrechte, Gesetzesstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Richter.
Nunmehr sollten daher vornehmlich formelle und verfahrensmäßige
Verbesserungen erreicht werden. Inbesondere die Ausgestaltung
des Verwaltungsrechts, die "Gesetzmäßigkeit" der Verwaltung im
Sinne des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes und ihre
gerichtsförmige Sicherung standen im Vordergrund.(30)
Nachdem bereits in der Paulskirchenverfassung die
Administrativjustiz abgeschafft werden sollte, setzte sich,
wesentlich beeinflußt durch Rudolf von Gneist(31),
die Idee einer selbständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch,
die zuerst 1863 in Baden eingeführt wurde.(32)
Otto Mayer definierte den so verstandenen Rechtsstaat
dementsprechend als "Staat des wohlgeordneten
Verwaltungsrechts".(33)
Auch das Grundrechtsverständnis wandelte sich. So wurde z.B. der
Gleichheitssatz der Preußischen Verfassung von 1850 allgemein
nicht im Sinne einer Rechtssetzungsgleichheit, eines
Willkürverbotes an den Gesetzgeber, verstanden, sondern nur als
Gebot gleichmäßiger Anwendung der Gesetze durch die Verwaltung.(34)
Dies lag sicher mit daran, daß die Reichsverfassung von 1871
keinen Grundrechtsteil enthielt. Aber entscheidend war hierfür
der Durchbruch des formellen Rechtsstaatsdenkens gegenüber
materiellen, an Gerechtigkeitsideen orientierten Vorstellungen.
Dementsprechend veränderte sich auch der rechtsstaatliche
Gesetzesbegriff zu einem formellen. Der Gesetzgeber sollte in
seiner Gesetzgebungsmacht nicht beschränkt werden und auch die
Allgemeinheit eines Gesetzes wurde nicht mehr als zwingend
notwendig angesehen.(35)
Der formelle Rechtsstaat kann insoweit zusammenfassend und
verkürzt als "Gesetzesstaat" bezeichnet werden.(36)
Nach dem Sturz der Monarchie in der Novemberrevolution 1918
konstituierte sich mit der Weimarer Reichsverfassung vom 11.
August 1919(37)
(WRV) in Deutschland eine auf allgemeinem und gleichem Wahlrecht
beruhende Demokratie als Staatsform. Durch die volle
Verwirklichung des parlamentarischen Systems, die schon am 28.
Oktober 1918 mit der Einführung der parlamentarischen
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers vorbereitet wurde,(38)
waren alle Forderungen des ursprünglichen liberalen
Rechtsstaatsverständnis des deutschen Bürgertums erfüllt worden.
Die Weimarer Reichsverfassung und die vorherrschende
positivistische Staatsrechtslehre knüpften unmittelbar an die
Entwicklung des Rechtsstaatsverständnis im Kaiserreich an. Es
herrschte weiterhin bis zum Ende der Republik der formelle
Rechtsstaatsbegriff.(39)
Zwar mehrte sich ab Mitte der zwanziger Jahre mit dem Einsetzen
des sogenannten Methoden- bzw. Richtungsstreits in der
Staatsrechtslehre(40)
die Kritik am Positivismus mit seinen Hauptvertretern Hans
Kelsen, Gerhard Anschütz und Richard Thoma und dementsprechend
wurden, vor allem durch Hermann Heller(41),
auch wieder materielle, an Gerechtigkeitsidealen orientierte
Rechtsstaatsvorstellungen geäußert. Eine eigenständige
materielle Lehre des Rechtsstaates hat sich aber nicht
entwickelt.(42)
Besonders an dem herrschenden Verständnis der Grundrechte der
Weimarer Reichsverfassung verdeutlicht sich das weitere
Festhalten am formellen Rechtsstaatsbegriff. Die Grundrechte,
die sich zusammen mit den Grundpflichten im zweiten Hauptteil
der Verfassung (Art. 109-165) befanden, wurden teilweise als
bloße Programmsätze bzw. Richtlinien angesehen, die noch durch
das Gesetz aktualisiert werden müßten. Die wichtigsten
Freiheitsrechte waren zwar als unmittelbar bindend für den
Gesetzgeber anerkannt, und es hatte sich die Auffassung
durchgesetzt, daß im Zweifel eine Auslegung Vorrang verdiene,
die eine unmittelbar bindende Wirkung der Grundrechte ergebe.
Praktisch wurde die "Allmacht des Gesetzgebers"(43)
dadurch aber nicht beschränkt. Ihm wurde nämlich eine umfassende
Einschränkungsmöglichkeit der Grundrechte zugebilligt. Soweit
die Freiheitsrechte unter einfachem Gesetzesvorbehalt standen,
wurde die Bindung des Gesetzgebers als leerlaufend betrachtet.(44)
Es gab nämlich in der Weimarer Reichsverfassung keine Garantie
eines unantastbaren Grundrechtskerns und keine Dogmatik zu den
Grenzen des grundrechtseinschränkenden Gesetzes.(45)
Auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber sollten die
Grundrechte, sofern die formellen Voraussetzungen des Art. 76
WRV eingehalten wurden, zur Disposition stehen. Nach der
vorherrschenden Ansicht sollte dieser Artikel keine materiellen
Grenzen für eine Verfassungsänderung aufstellen.(46)
Dementsprechend wurde auch das formelle Verständnis des in Art.
109 Abs. 1 WRV enthaltenen Gleichheitssatzes im Sinne einer
bloßen Rechtsanwendungsgleichheit von der anfangs eindeutig
herrschenden, später jedoch stark angegriffenen Ansicht
beibehalten.(47)
In der Zeit des Nationalsozialismus stürzte der Rechtsstaat in
die Willkürherrschaft, die Demokratie in die totalitäre Diktatur
ab.(48)
Der nationalsozialistische Staat kann nach dem oben dargelegten,
seit dem 19. Jahrhundert überlieferten Verständnissen des
Begriffes nicht als Rechtsstaat bezeichnet werden. Dies wurde
auch von der nationalsozialistisch orientierten Rechtslehre
erkannt. Um die neu geschaffene oder noch zu schaffende
Rechtsordnung zu legitimieren,(49)
wurde deshalb dem formellen, liberalen Weimarer
Rechtsstaatsbegriff teilweise der Begriff des "nationalen
Rechtsstaats"(50)
oder der eines "Rechtsstaats im konkreten Sinne(51)
gegenübergestellt, wobei der Rechtsstaatsbegriff damit von
seinen grundlegenden Inhalten entlehrt wurde.(52)
Für Carl Schmitt sollte dieser Begriff nur noch für eine
Übergangszeit bis zur Einführung eines eigenen
nationalsozialistischen Begriffssystems eine taktische Bedeutung
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Behördensystems
behalten.(53)
Ernst Forsthoff lehnte demgegenüber die Übernahme des Begriffes
für den nationalsozialistischen Staat ganz ab.(54)
Die entscheidenden Einbruchstellen in die formell nie
aufgehobene Weimarer Reichsverfassung waren die Verordnung des
Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933
(Reichstagsbrandverordnung),(55)
durch die unter anderem wesentliche Grundrechte der Verfassung
außer Kraft gesetzt wurden und der Reichsregierung eine
umfassende Eingriffsermächtigung erteilt wurde, mit der sie ihre
politischen Gegner ausschalten konnte,(56)
sowie das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich
(Ermächtigungsgesetz) vom 24.3.1933.(57)
Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde die Reichsregierung
ermächtigt, unabhängig vom Reichstag Gesetze zu erlassen, die
nach Art. 2 sogar von der Reichsverfassung abweichen durften,
sofern die Rechte des Reichspräsidenten und die Institutionen
des Reichstages und des Reichsrates unberührt blieben. Damit
schaltete sich der Reichstag selber aus, und das
rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung wurde aufgehoben.(58)
Spätestens durch das Verhalten Hitlers bei dem sogenannten
Röhm-Putsch im Juni 1934 war klar geworden, daß der
gewaltenteilende Rechtsstaat durch die Willkürherrschaft Hitlers
abgelöst worden war. Als Chef der Exekutive ließ Hitler - unter
persönlicher Teilnahme - die Verhaftung der Beschuldigten
durchführen, als oberster Gerichtsherr erklärte er - und nicht
der seit April 1934 dafür zuständige Volksgerichtshof - die
Opfer des Hoch- und Landesverrats für schuldig und ordnete deren
Hinrichtung an, als oberster Gesetzgeber erließ er ein
Regierungsgesetz(59),
welches rückwirkend die vollzogenen Maßnahmen als Staatsnotwehr
für rechtmäßig erklärte.(60)
Exemplarisch für die Auflösung der Rechtsstaatlichkeit im
materiellen Sinne ist insbesondere die systematische
Entrechtung, Verfolgung und Ermordung der Juden und anderer
"Fremdvölkischer"(61).
Sie wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7.4.1933(62)
eingeleitet, welches in seinen §§ 3 und 15 die Entlassung "nichtarischer"
Beamter vorsah. Die sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15.
September 1935(63)
führten die Entrechtung weiter, indem im Reichsbürgergesetz
festgelegt wurde, daß nur Staatsbürger deutschen und
artverwandten Blutes "Reichsbürger" und damit volle Träger der
staatsbürgerlichen Rechte (z.B. Wahlrecht, Beschäftigung im
öffentlichen Dienst) sein konnten. Das "Gesetz zum Schutze des
deutschen Blutes und der deutschen Ehre" verbot die
Eheschließung und den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und
Nichtjuden. Die dreizehn Verordnungen zum Reichsbürgergesetz
bewirkten die systematische Ausschließung der Juden aus der
Gesellschaft.(64)
Ihnen wurde nach der sogenannten Reichskristallnacht vom 9. auf
den 10. November 1938 nicht nur der Rechtsschutz verweigert,
sondern ihnen wurde sogar eine "Sühneleistung" von einer
Milliarde Reichsmark auferlegt, und ihre Versicherungsansprüche
wurden beschlagnahmt.(65)
Das Endstadium der Entrechtung vollzog sich dann mit der
systematischen Ermordung der jüdischen Minderheit.
Damit wurde der Gedanke der Menschenwürde und der
Gleichheitssatz aufs schwerste verletzt(66).
Diese tatsächliche Entrechtung wurde von einem
Grundrechtsverständnis ermöglicht bzw. zumindest erleichtert,
welches sich während des Nationalsozialismus eindeutig vom
individualrechtlichen, liberalen Verständnis der Grundrechte,
als vorstaatliche Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat,
abwandte. Ausgehend von der auf "Blut und Boden" beruhenden
Theorie der "völkischen Gemeinschaftsordnung" wurden jegliche
subjektivöffentliche Rechte des einzelnen gegen den Staat
verneint. Nur aus der Gliedstellung in der Volksgemeinschaft
sollten sich Rechte und Pflichten des einzelnen, die als
untrennbare Einheit angesehen wurden, ergeben.(67)
Da die Juden und andere Fremdvölkische nicht "arischen" Blutes
waren, standen sie außerhalb der Volksgemeinschaft, und ihnen
konnten demgemäß keine Rechte zustehen.
Auch die oben dargestellten Prinzipien der formellen
Rechtsstaatlichkeit wurden nicht gewahrt. Dies zeigt sich
besonders im Strafrecht und im System des gerichtlichen
Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte.
Zwar wurde eine geplante umfassende Erneuerung des Strafrechts
im nationalsozialistischen Sinne nicht verwirklicht,(68)
aber durch die Änderung von Einzelbestimmungen des
Strafgesetzbuches und aufgrund des Erlasses einzelner Gesetze
und Verordnungen wurde eine große Anzahl nationalsozialistischer
Zielsetzungen erreicht. Dabei ist das nationalsozialistische
Strafrecht dadurch gekennzeichnet, daß die durch Feuerbach mit
dem Grundsatz "nulla poena sine lege", der in Art. 116 Weimarer
Reichsverfassung und § 2 Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) a.F.
verbürgt war, herausgearbeitete rechtsstaatliche
Garantiefunktion des Strafgesetzes Stück für Stück ausgehöhlt
wurde. Bereits durch Gesetz vom 29. März 1933(69)
wurde das Rückwirkungsverbot betroffen, da in ihm bestimmt
wurde, daß die Reichstagsbrandverordnung, die für bestimmte
Straftaten die Todesstrafe eingeführt hatte, rückwirkend auf
Handlungen anwendbar sein sollte, die von der "Machtergreifung"
der Nationalsozialisten bis zum Reichstagsbrand begangen worden
waren. Das Rückwirkungsverbot wurde anschließend auch
hinsichtlich der Strafbegründung vielfach durch den
nationalsozialistischen Gesetzgeber außer acht gelassen, obwohl
es ab 1935 auch im neuen § 2 a Abs. 1 RStGB enthalten war. Im
Schrifttum wurde die Befugnis des Gesetzgebers hierzu nicht
angezweifelt, so daß nur noch von einer bloß formellen Geltung
des Rückwirkungsverbotes gesprochen werden kann.(70)
Durch Gesetz vom 28. Juni 1935(71)
wurde dann § 2 Abs. 1 RStGB dahingehend geändert, daß auch
derjenige bestraft werden konnte, der nach dem Grundgedanken
eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Strafe
verdient. Durch die Ausrichtung am gesunden Volksempfinden wurde
ein Einfallstor für die nationalsozialistische Weltanschauung
und insbesondere für den Willen Hitlers geschaffen(72)
und damit die Grundsätze der Schriftlichkeit und Bestimmtheit
eines Strafgesetzes ausgehöhlt. Nach Absatz 2 dieser neuen
Vorschrift sollte eine Tat nach dem Gesetz bestraft werden,
dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft, wenn auf eine
Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung fand. Dies
bedeutete das Ende des sogenannten Analogieverbotes.(73)
Ferner wurden, besonders im Krieg, die Strafen radikal
verschärft und die Strafrahmen ausgeweitet. Durch die 5.
Verordnung zur Ergänzung des Kriegssonderstrafrechts vom 5. Mai
1944(74)
wurde schließlich sogar die Möglichkeit geschaffen, für jede
Straftat alle Strafen einschließlich der Todesstrafe zu
verhängen, sofern der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem
Volksempfinden zur Sühne nicht ausreiche. In Verbindung mit der
Schaffung neuer Tatbestände von fast unbegrenzter Weite wurde
damit der Bestimmtheitsgrundsatz des Strafgesetzes aufgehoben.(75)
Der rechtsstaatliche Grundsatz "nulla poena, nullum crimen sine
lege" war damit in sein Gegenteil: "nullum crimen sine poena"
verkehrt worden.(76)
Durch die Abschaffung des Grundsatzes der Gewaltenteilung im
diktatorischen Führerstaat wandelte sich auch das Verständnis
von der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren
Einrichtung als selbständige, unabhängige gerichtliche
Kontrollinstanz der staatlichen Verwaltung eine der
Hauptforderungen des bürgerlichen Rechtsstaatsgedankens war.(77)
Sie sollte, sofern nicht sogar ihre Abschaffung gefordert wurde,
nach der nationalsozialistischen Staatsauffassung von der
"völkischen Gemeinschaftsordnung" nicht mehr Rechtspflege zum
Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte durch Kontrolle der
Verwaltungstätigkeit des Staates ausüben, sondern die
nationalsozialistische Volksordnung als solche schützen und
sichern. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte, neben dem Schutz
der volksgenössischen Gliedstellung, durch die Sicherung des
objektiven Rechts primär eine Hilfsfunktion für die Verwaltung
einnehmen, sie als "Rechtswahrer" steuern und anregen.(78)
) Mit diesen Grundgedanken ging eine Einschränkung der
Kompetenzen der Verwaltungsgerichte einher. Zunächst wurde aus
dem Führerprinzip geschlossen, daß die Bereiche des politischen
Staatshandelns, die politischen Entscheidungen der Führung und
die zu ihrer Verwirklichung notwendigen Maßnahmen, keiner
Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen
würden.(79)
Ferner wurde der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nach und
nach durch verschiedene Maßnahmen eingeschränkt.(80)
So wurden z.B. durch § 11 des preußischen Gesetzes über die
Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des
nationalsozialistischen Staates vom 15. Dezember 1933(81)
Klagen gegen Maßnahmen der Kommunal- und Schulaufsicht
abgeschafft. § 7 des preußischen Gesetzes über die Geheime
Staatspolizei vom 10. Februar 1936(82)
schloß die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gegen Maßnahmen der
Gestapo aus. Der "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die
Vereinfachung der Verwaltung" vom 28. August 1939(83)
setzte dann als Regelfall die verwaltungsinterne Kontrolle an
die Stelle des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Nach Art. IV Abs. 2 dieses Erlasses
trat die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde oder der
Aufsichtsbehörde an die Stelle einer verwaltungsgerichtlichen
Anfechtung einer Verfügung. Die Behörde konnte im Hinblick auf
die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des
Einzelfalles statt der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zulassen. Der
erläuternde Runderlaß des Reichsinnenministers vom 11.11.1939(84)
stellte zwar klar, daß durch den "Führererlaß" nicht
beabsichtigt gewesen sei, die Verwaltungsgerichtsbarkeit
praktisch auszuschalten, sondern
daß dadurch nur eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Behörden
und Verwaltungsgerichten erreicht werden sollte und gab den
Behörden Grundsätze für die Ausübung des Ermessens über die
Zulassung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an die Hand.
Trotzdem war damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in
aller Regel von der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde
abhängig.(85)
Der Erlaß brachte dementsprechend die Verwaltungsgerichtsbarkeit
im Krieg fast vollkommen zum erliegen.(86)
In Abs. 3 dieser Bestimmung wurden ferner die Rechtsmittel gegen
eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingeschränkt.(87)
Daneben wurde durch die Zweite Verordnung über die Vereinfachung
der Verwaltung vom 6.11.1939 auch die Organisation der
Verwaltungsgerichte beschnitten.
Durch die §§ 1 und 2 dieser Verordnung wurde die erste
Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgehoben und deren
Aufgaben auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen sowie
das Laienelement in der Richterschaft beseitigt.(88)
Nicht nur Funktion und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
wurden beschränkt, sondern auch die Unabhängigkeit der Richter
aller Gerichtszweige, ebenfalls eine der Hauptforderungen des
liberalen Rechtsstaatsgedankens und in Art. 102, 104 WRV
verbürgt, wurde beeinträchtigt. Die richterliche Unabhängigkeit
war dem totalitären nationalsozialistischen Führerstaat ein Dorn
im Auge und wurde als Gefahr einer "subversiven Opposition"
gegen den Führerwillen gedeutet.(89)
Bereits das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums"
vom 7. April 1933(90)
verletzte den Grundsatz der Unabsetzbarkeit und damit auch der
Unabhängigkeit der Richter, indem nach § 4 "Beamte, die nach
ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür
bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat
eintreten," aus dem Dienst entlassen werden konnten. Damit
sollten politisch Andersdenkende aussortiert werden.(91)
Dieses Gesetz wurde nicht, wie erhofft, als einmalige
"Säuberungsaktion" bald aufgehoben, sondern galt bis zur
Verkündung des Deutschen Beamtengesetzes von Januar 1937 (DBG)(92),
so daß die Entlassungsdrohung weiter über den einzelnen Richtern
schwebte.(93)
In § 171 DBG war dann zwar festgehalten, daß die Entlassung
eines richterlichen Beamten nicht auf den sachlichen Inhalt der
richterlichen Entscheidung gestützt werden dürfe. Diese
Beschränkung blieb aber praktisch wirkungslos, da nach der
Aufassung Hitlers, die im Juli 1938 allen Reichsministern
mitgeteilt wurde, § 171 nicht daran hindern sollte, daß auch
eine gerichtliche Entscheidung zu einem Amtsenthebungsverfahren
gemäß § 71 DBG wegen politischer Unzuverlässigkeit führen könne.
(94)
Ein weiterer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit waren
die Regelungen in §§ 4 und 5 des Erlasses des Führers und
Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts
vom 3.4.1941. Danach waren die ordentlichen Mitglieder des
Gerichts zum Schluß eines Rechnungsjahres versetzbar, und die
außerordentlichen Mitglieder wurden nur auf Zeit abgeordnet.(95)
Die entscheidende Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit,
die anschließend in der Richterschaft für große Unruhe sorgte(96),
erfolgte dann in einer Reichstagssitzung am 26. April 1942, in
der sich Hitler über ein seiner Meinung nach zu mildes
Strafurteil erregte und ankündigte "Richter, die ersichtlich
nicht das Gebot der Stunde erkennen würden, ihres Amtes zu
entheben." Durch einen Reichstagsbeschluß dieser Sitzung wurde
Hitlers Recht bestätigt, jeden Richter "mit allen ihm geeignet
erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten
und bei der Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter
Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit
der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihn im besonderen ohne
Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amt, aus seinem
Rang und seiner Stellung zu entfernen."(97)
Ab Oktober 1942 wurden dann die Richter mit geheimen und
vertraulichen sogenannten Richterbriefen des
Reichsjustizministers Thierack versehen, mit denen versucht
wurde, die Justiz anhand von beispielhaften Entscheidungen zu
lenken.(98)
Nach den Erfahrungen der
nationalsozialistischen Zeit war die Wiederherstellung und
Weiterentwicklung des Rechtsstaates eine der Hauptaufgaben für
die politische Neuordnung nach 1945. Bei der Schaffung des
Grundgesetzes vom 23. Mai 1949(99)
spielte dementsprechend der Rechtsstaatsgedanke eine zentrale
Rolle.(100)
Es wurde an die formelle, bürgerlich-liberale
Rechtsstaatstradition angeknüpft, die jedoch um zwei andere
Elemente ergänzt wurde.
Zum einen wurden materielle
Rechtsstaatselemente in das Grundgesetz aufgenommen, mit denen
gewährleistet werden sollte, daß die Bundesrepublik Deutschland
der Idee der Gerechtigkeit verpflichtet bleibt und mit denen auf
die Entwicklung des Weimarer formellen Rechtsstaates in die
nationalsozialistische Diktatur reagiert wurde.(101)
Der Schutz der Menschenwürde wurde deshalb in Art. 1 Abs. 1 an
die Spitze des Grundgesetzes gestellt. Die Grundrechte sollten
ihre ursprüngliche Bedeutung als vorstaatliche Abwehrrechte des
Bürgers gegenüber dem Staat wiedererlangen und nicht mehr zur
beliebigen Einschränkung und Ausführung durch den Gesetzgeber
stehen. Deshalb wurden in Art. 19 Abs. 1 GG formelle Schranken
für den Gesetzgeber aufgestellt und in Art. 19 Abs. 2 GG der
Wesensgehalt eines Grundrechtes für unantastbar erklärt.(102)
In Art. 20 Abs. 3 GG werden die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung an "Gesetz und Recht" gebunden, wobei der Hinweis
auf das "Recht" über das formale Rechtsstaatsverständnis
hinausgeht und auf die Idee der Gerechtigkeit verweist.(103)
Die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes(104)
wird durch die Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten) und Art.
21 Abs. 2 (Verbot verfassungswidriger Parteien) vor
verfassungswidrigen oppositionellen Handlungen geschützt und
Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, welche die
Grundlagen des Grundgesetzes, insbesondere auch die wesentlichen
Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip, beseitigen sollen.(105)
Zum anderen wurde der formellen,
liberalen Rechtsstaatsidee der materielle Gedanke der
Sozialstaatlichkeit als Staatszielbestimmung zur Seite gestellt.
Damit wurde der Gedanke der Verwirklichung einer tatsächlichen
Gleichstellung der Bürger, der Schaffung sozialer Gerechtigkeit
und sozialer Sicherheit, der seit der Sozialgesetzgebung
Bismarcks Gegenstand vielfältiger gesetzgeberischer Aktivitäten
war und von Hermann Heller(106)
zum Ende der Weimarer Republik als Weiterentwicklung des
Rechtsstaates gefordert wurde, in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28
Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert.(107)
Unter dem Grundgesetz werden
somit die formellen rechtsstaatlichen Elemente, die
wiederaufgenommen und ausgebaut wurden, wie z. B. die
Gewaltenteilung, der Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte,
insbesondere auch gegen Akte der öffentlichen Gewalt, die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Staatshaftung, mit
materiellen Elementen verzahnt.(108)
Dies kommt in der Definition Sterns treffend zum Ausdruck:
"Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher
Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und
materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der
Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und
Rechtssicherheit zulässig ist."(109)
Zitat Ende
Und jetzt
sollte man die vorstehenden Ausführungen mit der Realität der
deutschen Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit vergleichen
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4. Kunig, s. 3 ff; Böckenförde, in: Festschrift für
Arndt, S. 52 f; Karpen, Rechtsstaat, S. 20; Schmidt-Aßmann, in
Handbuch des Staatsrechts der BRD, S. 988; Herzog, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
GG-Kommentar Bd. II, Art. 20 GG, Abschnitt VII, Rdn 3. Es sind
vielfältige Definitionen des Begriffes im Laufe der Geschichte
versucht worden, vgl. die Beispiele bei Karpen, S. 19 f und für
die neuere Zeit die Definition von Stern, Staatsrecht, S. 781
m.w.N. in FN 114.
5. BVerfGE 65,283,290; mit unterschiedlichem Wortlaut
BVerfGE 7,89 (92 f); 25,269 (290); 52, 131 (144); 57,250 (276).
6. Dabei tauchen einzelne rechtsstaatliche Elemente, wie
z.B. das Gesetz als Ordnungsprinzip, der Gedanke von
Grundrechten, der Rechtsschutz durch Gerichte, schon viel früher
seit dem Altertum auf. Vgl. dazu Karpen, Rechtsstaat, S. 56 f;
Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts der BRD, S. 992
ff.
7. "Rechtsstaat" ist eine dem deutschen Sprachraum eigene
Wortverbindung, die in anderen Sprachen keine Entsprechung
findet. Der Begriff wurde zuerst wohl von Karl Theodor Welcker
1813 gebraucht und von Robert von Mohl 1829 in die allgemeine
staatsrechtliche und politische Diskussion eingeführt, vgl.
Böckenförde, in: Festschrift für Arndt, S. 54; Herzog, in:
Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Bd. II, Art 20 GG,
Abschnitt VII, Rdn 2; Stern, Rechtsstaat, S. 6. Einen gänzlich
anderen Ansatz vertritt Preuß (in: Der bürgerliche Rechtsstaat
Bd. 1, S. 82 ff), der die Bürokratie als den entscheidenden
Motor der Rechtsstaatsidee ansieht.
8. Karpen, Rechtsstaat, S. 20; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 75 f.
9. Karpen, Rechtsstaat, S. 62 ff; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 57 f.
10. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar,
Bd. II, Art 20 GG, Abschnitt VII, Rdn 2; Karpen, Rechtsstaaat,
S. 62 f; Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts der BRD,
S. 994, Böckenförde, in: Festschrift für Arndt, S. 56 f; Maus,
in: Der bürgerliche Rechtsstaat Bd. 1; S. 15 ff. Hofmann, JuS
1984, S. 9 stellt heraus, daß auch in den vernunftrechtlichen
Naturrechtslehren Grotius und Pufendorfs Ansätze liberalen
rechtsstaatlichen Denkens vorhanden gewesen seien.
11. Welcker, S. 25, 71 ff.
12. v. Mohl, S. 11, Anm. 3.
13. v. Mohl, S. 8 f; v. Arentin/v. Rotteck, Bd. 2, S. 165
ff; Böckenförde, in: Festschrift für Arndt, S. 55 ff.
14. Karpen, Rechtsstaat, S. 64 ff; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 56, 59; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
GG-Kommentar, Bd. II, Art 20 GG, Abschnitt VII, Rdn 2;
Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts der BRD S. 994.
15. Karpen, Rechtsstaat, S. 66 f; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 58 f; Maus, in: Der bürgerliche
Rechtsstaat Bd. 1; S. 20.
16. Welcker, in: Staatslexikon, S. 739, 743 ff, v. Mohl,
S. 182 ff, v. Arentin/v. Rotteck, Bd. I, S. 169 f;
17. Böckenförde, in: Festschrift für Arndt, S. 58 f;
Karpen, Rechtsstaat, S. 66 f.
18. Feuerbach, S. 24. Zur geschichtlichen Entwicklung
dieses Grundsatzes vgl. Schottlaender S. 4 ff; Elvers, S. 5 ff;
Pösch, S. 16 ff; Jescheck, S. 86, 117 ff; Leipziger Kommentar/Tröndle,
§ 1 StGB, Rdn 3 ff.
19. Schottlaender, S. 2 f; Pösch, S. 13 ff; Schönke/Schröder/Eser,
§1 StGB, Rdn 6 ff, § 2 StGB, Rdn 1 ff; Jescheck, S. 114, 119 ff.
20. Welcker, S. 11,145 ff; v. Mohl, S. 6 ff; v. Arentin/v.
Rotteck, Bd. 1, S. 1 f.
21. Böckenförde, in: Festschrift für Arndt, S. 58; Karpen,
Rechtsstaat, S. 68.
22. Karpen, Rechtsstaat, S. 64 ff.
23. RGBI. 1849, S. 101 ff.
24. Vgl. zu der Verfassung Karpen, Rechtsstaat, S. 71 ff.
§ 174 ff
25. § 174 ff. Paulskirchenverfassung 1849.
26. § 182 Paulskirchenverfassung 1849. Hinsichtlich
dieser Bestimmung ist umstritten, ob sie die
Verwaltungsstreitverfahren an die damals allein existierenden
ordentlichen Gerichte verweisen und damit einen
justizstaatlichen Weg einschlagen wollte oder die Möglichkeit
einer selbständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit offen ließ. Vgl.
dazu Menger, DÖV 1963, S. 726; Rüfner, in: Deutsche
Verwaltungsgeschichte Bd. 3, S. 910.
27. Karpen, Rechtsstaat, S. 76 ff, Schmidt-Aßmann, in:
Handbuch des Staatsrechts der BRD, S. 995 f; Maus, in: Der
bürgerliche Rechtsstaat Bd. 1, S. 36 ff; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 59 ff, der die unterschiedlichen
Ausprägungen des formellen Rechtsstaatsdenkens bei Friedrich
Julius Stahl, Rudolf von Gneist, Otto Bähr und Otto von Gierke
herausstellt. Zu Rudolf von Gneist und Otto Bähr vgl. auch
Asanger, S. 25 ff, 38 ff.
28. Stahl, S. 138; Mayer, S. 53 ff; Karpen, Rechtsstaat,
S. 76, 79, Böckenförde in: Festschrift für Arndt, S. 60, 64.
29. Stahl, S. 137 f.
30. Karpen, Rechtsstaat, S. 76 ff; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 60 f; Maus, in: Der bürgerliche
Rechtsstaat, S. 37. Zum Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes vgl.
Meyer/Anschütz, S. 759 ff; aus heutiger Sicht vgl.
Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts der BRD, S. 1019
ff.
31. Von Gneist forderte eine nach Organisation und
Verfahren selbständige, aus der Verwaltung hervorwachsende
Verwaltungsgerichtsbarkeit, die besonders Sach- und Ortsnähe
aufweisen sollte; v. Gneist, S. 270 ff. Dagegen gab es
justizeinheitliche Bestrebungen, die mit dem Namen Otto Bähr
verbunden sind und zunächst in den Hansestädten und einigen
norddeutschen Kleinstaaten Erfolg hatten; vgl. Menger, DÖV 1963,
S. 726 f; Jellinek, Verwaltungsrecht, S. 91 ff.
32. In den verschiedenen Ländern entwickelten sich
unterschiedliche Strukturen. Die unteren Instanzen waren überall
mit der aktiven Verwaltung verbunden, nur die obersten Instanzen
waren in der Regel als unabhängige Gerichte ausgestaltet; vgl.
Rüfner, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 3, S. 910 ff;
Strauch, in: Der bürgerliche Rechtsstaat Bd. 2, S. 531.
33. Mayer, S. 58.
34. Stier-Somlo, Die Grundrechte und Grundpflichten Bd.
1, S. 176 ff; Heller, S. 8 f; Anschütz, S.522f,526f.
35. Laband, Staatsrecht, Bd. 2, S. 2 ff; Jellinek, Gesetz
und Verordnung, S. 239; Thoma, JöR 1910, S. 204; Böckenförde,
in: Festschrift für Arndt, S. 65.
36. Karpen, Rechtsstaat, S. 77.
37. RGBI. 1919, S. 1383 ff.
38. Art. 15 der Reichsverfassung von 1871 wurde durch
folgenden Absatz ergänzt: "Der Reichskanzler bedarf zu seiner
Amtsführung des Vertrauens des Reichstages"; RGBI. 1918, S.
1274.
39. Böckenförde, in: Festschrift für Arndt, S. 66; Karpen,
Rechtsstaat, S. 90 f; Meifert, S. 5 ff; einschränkend Maus, in:
Der bürgerliche Rechtsstaat Bd.1, S. 38 ff.
40. Zum Methoden- und Richtungsstreit vgl. Friedrich, in:
AöR 1977, S. 161 ff.
41. Heller, S. 9 ff.
42. Meifert, S. 5. Das Festhalten am Positivismus durch
die herrschende Staatsrechtslehre hatte einen Hauptgrund in dem
Bestreben, die Friedensfunktion des positiven Rechts durch die
Aufrechterhaltung eines Einigungszwanges im
Gesetzgebungsverfahren in einer sozial und weltanschaulich
heterogenen Gesellschaft zu bewahren. Eine Berufung auf
bestimmte absolute Wertvorstellungen sollte vermieden werden.
Vgl. dazu Karpen, Rechtsstaat, S. 91, Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 65 f.
43. Das Reichsgericht gebrauchte insoweit die
charakteristische Formulierung, wonach der Gesetzgeber
"selbstherrlich ist und an keine weiteren Schranken gebunden ist
als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in
anderen Gesetzen gezogen hat"; RGZ 118,325 (327). Dies zeigte
sich praktisch auch daran, daß gerade in der Nachkriegs- und
Inflationszeit eine große Anzahl von Einzelfall- und
Maßnahmegesetzen erlassen wurden; vgl. Karpen, Rechtsstaat, S.
89.
44. Anschütz, S. 514 ff; Thoma, in: Verwaltungsrechtliche
Abhandlungen, S. 196; einschränkend auf allgemeine Gesetze ders.
in: Die Grundrechte und Grundpflichten Bd. 1, S. 33 ff.
45. Thoma, in: Die Grundrechte und Grundpflichten Bd.1,
S. 39; Karpen, Rechtsstaat, S. 89; Schäfer, in: Staatsrecht und
Staatsrechtslehre im Dritten Reich, S. 107 f.
46. Anschütz, S. 402 ff, Thoma, in: Die Grundrechte und
Grundpflichten Bd.1, S. 38 ff mit der Einschränkung, daß
Verfassungsdurchbrechungen durch "Maßnahmegesetze" bei
offensichtlichem Mißbrauch unzulässig seien. A.A. Schmitt,
Verfassungslehre, S. 175 ff. Vgl. Schäfer, in: Staatsrecht und
Staatsrechtslehre im Dritten Reich, S. 107 f.
47. Anschütz, S. 522 ff; Thoma, in: Verwaltungsrechtliche
Abhandlungen, S. 217 ff; Erich Kaufmann sprach sich dagegen auf
der Münsteraner Staatsrechtslehrertagung 1926 in seinem Referat
auch für eine Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz
aus. Dies löste eine heftige Diskussion aus, in der sich
insbesondere Anschütz, Kelsen und Thoma (dies., in: WDStL 1927,
S.47 ff) für die Beibehaltung des positivistischen
Verständnisses aussprachen. Vgl. dazu auch den Tagungsbericht
von Hollstein, AöR 1926, S. 1 ff. Die Auffassung von der Bindung
des Gesetzgebers gewann anschließend zunehmend Anhängerschaft;
vgl. Stier-Somlo, in: Die Grundrechte und Grundpflichten Bd. 1,
S. 185 ff. Auch bei Rudolf Smend kommt in seinem "Verfassung und
Verfassungsrecht" von 1928 ein gewandeltes
Grundrechtsverständnis zum Ausdruck. Ausgehend von seiner Sicht
des Gemeinwesens als Integrationsvorgang sah er die Grundrechte
nicht nur in ihrer staatsbeschränkenden Funktion, sondern als
integrierende Faktoren, die ein Kultur- und Wertsystem der
Gemeinschaft proklamieren; Smend, S. 158 ff.
48. Karpen, Rechtsstaat, S. 83 f.
49. Schellenberg, in: Staatsrecht und Staatsrechtslehre
im Dritten Reich, S. 71 f.; vgl. auch Kunig, S.13.
50. Koellreutter, DJZ 1934, Sp. 626.
51. Lange, in: Recht und Staat, 1934, S. 10
52. Schellenberg, in: Staatsrecht und Staatsrechtslehre
im Dritten Reich, S. 85.
53. Schmitt, ZgStW 1935, S. 197.
54. Forsthoff,JW 1934, S. 538.
55. RGBI.I 1933, S. 83. Die Reichstagsbrandverordnung ist
nie aufgehoben worden. Das Dritte Reich stand damit bis zum Ende
unter einem Ausnahmezustand. Bereits durch die Verordnung des
Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes vom 4.2.1933 (RGBI.
I 1933, S. 35 ff) waren die Grundrechte der Versammlungs- und
Pressefreiheit eingeschränkt worden.
56. § 2 der VO lautete: "Werden in einem Land die zur
Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung
insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörden
vorübergehend wahrnehmen". Vgl. dazu Echterhölter, S. 16 f,
Gruchmann, S. 21 ff, Kroeschell, S. 70 f.
57. RGBI. I 1933, S. 141. Vgl. dazu Echterhölter, S. 16
f; Gruchmann, S. 22 ff; Kroeschell, S. 71 f.
58. Der Reichstag hat bis zum Beginn des Krieges nur noch
7 Gesetze erlassen und verkam zum bloßen Scheinparlament und
Propagandaorgan Hitlers; vgl. Gruchmann, S. 31 ff.
59. RGBl. I 1934, S. 529.
60. Zum Röhm-Putsch vgl. Höhne, S. 247 ff, Gruchmann, S.
51, Schmitt, DJZ 1934, Sp. 945 ff rechtfertigte den Vorgang
unter dem Titel "Der Führer schützt das Recht".
61. Vgl. dazu Majer, Fremdvölkische im Dritten Reich, S.
118 ff.
62. RGBl. I 1933, S. 175 ff.
63. RGBI. I 1935, S. 1146 ff.
64. Gruchmann, S. 52 ff. Zu den vielfältigen Vorschriften
über die Diskriminierung der Juden im öffentlichen und privaten
Bereich vgl. Walk, S. 1 ff; Hirsch/Majer/Meinck, S. 252 ff. Zur
Ausgrenzung und Verfolgung der jüdischen Minderheit vgl. Arndt,
in: Das Dritte Reich, S. 209 ff; Azzola, in: Recht und Justiz im
Dritten Reich, S. 105 ff.
65. Verordnung über eine Sühneleistung der Juden
deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938 (RGBI. I 1938, S.
1579); Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei
jüdischen Gewerbebetrieben vom 12.11.1938 (RGBI. I 1938, S.
1581).
66. Zur Nichtbeachtung des Grundsatzes der Menschenwürde
im Nationalsozialismus vgl. Blasius, GWU 1986, S. 133 ff.
67. Scheuner, ZgStW 1939, S. 249 ff; Maunz, ZgStW 1936,
S. 92 ff; Huber, ZgStW 1936, S. 443 ff; Stolleis, VfZ 1972, S.
28 ff; Schäfer, in: Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten
Reich, S. 110 ff; Echterhölter, S. 26 ff.
68. Werle, NJW 1988, S. 2865 ff; Schreiber, in: Recht und
Justiz im Dritten Reich, S. 158 ff, 164 ff; Kroeschell, S. 106
ff.
69. RGBI. I 1933, S. 151, sogenannte lex van der Lubbe,
welche ermöglichen sollte, den Reichstagsbrandstifter zum Tode
zu verurteilen. Die Nationalsozialisten haben sich dabei den
Streit um die Auslegung des Art. 116 WRV zunutze gemacht, der
nach einer schon in der Weimarer Republik vertretenen Meinung
kein Verbot einer rückwirkenden Strafschärfung enthalten sollte,
sondern nur das Verbot einer rückwirkenden Strafbegründung; vgl.
zum Meinungsstand Gerland, in: Die Grundrechte und
Grundpflichten Bd. 1, S. 368 ff, Frank, RStGB, S. 20 Jescheck,
S. 118, FN 18.
70. Vgl. Naucke, in: Europ. Rechtsdenken, S. 225 ff;
Mittelbach, S. 26 ff; Mezger, S. 40 f; Pösch, S. 61 ff.
71. RGBI. I 1935, S. 839.
72. Freisler, in: Das neue Strafrecht, S. 76 f, Gruchmann,
S. 57.
73. Tröndle, in: Leipziger Kommentar, § 1, Rdn 5 f;
Schreiber, in: Recht und Justiz im Dritten Reich, S. 161 ff, der
darauf hinweist, daß die Rechtsprechung insgesamt von der
Möglichkeit der Analogie nur sehr behutsam Gebrauch gemacht
habe.
74. RGBI. I 1944, S. 115.
75. Vgl. die ergangenen Bestimmungen bei Hirsch/Majer/Meinck,
S. 450 ff; Kroeschell, S. 107 ff; Schreiber, in: Recht und
Justiz im Dritten Reich, S. 170 ff.
76. Mittelbach, S. 2 ff, Mezger, S.24 ff; Pösch, S. 61
ff; Tröndle, in: Leipziger Kommentar, § 1 StGB, Rdn 5; Jescheck,
S. 118.
77. Die vollkommene Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte war
jedoch auch in der Weimarer Republik nicht erreicht worden. Zwar
forderte Art. 107 WRV die Einführung von Verwaltungsgerichten,
und dies war bis auf Schaumburg-Lippe in jedem Land geschehen.
Der Weimarer Rechtszustand knüpfte aber an die Lage im
Kaiserreich an, so daß in den unteren Instanzen eine
organisatorische bzw. personelle Verbindung zu den
Verwaltungsbehörden bestehen blieb. Vgl. Jellinek,
Verwaltungsrecht, S. 92 ff; Grawert, in: System des
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, S. 35 ff; Menger, DÖV
1963, S. 727 f.
78. Stuckart, Dt.Verw. 1935, S. 161 ff, Poppitz, S. 39
ff, Stolleis, in: Justizalltag im Dritten Reich, S. 26 ff; ders.,
in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, S. 57
ff; Scheerbarth, DÖV 1963, S. 729 ff; Rüfner, in: Deutsche
Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 1100 ff.
79. Stuckart, Dt.Verw. 1935, S. 161 ff, Scheuner, RVerwBI.
1936, S. 442 erkennt, daß eine genaue Festlegung des Kreises der
politischen Akte nicht möglich ist. Vgl. dazu auch Echterhölter,
S. 50 ff; Rüfner, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S.
1104 ff.
80. Vgl. zur Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeiten vor allen Dingen im Bereich der "politischen"
Angelegenheiten und bei polizeilichen Maßnahmen Echterhölter, S.
51 ff, Stolleis, in: Justizalltag im Dritten Reich, S. 30 ff;
ders., in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes,
S. 64 ff; Scheerbarth, DÖV 1963, S. 730 ff; Rüfner, in: Deutsche
Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 1109 ff.
81. Preußische Gesetzessammlung 1933, S. 479 f.
82. Preußische Gesetzessammlung 1936, S. 21 f. Dieses
Gesetz wurde entsprechend im ganzen Reich angewendet und sah
eine uferlose Kompetenzerweiterung der Gestapo vor; vgl. Majer,
in: Recht und Justiz im Dritten Reich, S. 139 ff, Echterhölter,
S. 52, Gruchmann, S. 63.
83. RGBI. I 1939, S. 1535 ff.
84. MBI. des Reichs- und Preutischen Ministeriums des
Innern 1939, Sp 2263
85. Nach Art. IV Abs. 4 des Erlasses blieb lediglich das
Anfechtungsverfahren gegen einen Steuerbescheid gemäß § 230 der
Reichsabgabenordnung uneingeschränkt aufrechterhalten.
86. Rüfner, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd.4,
S.1112. Gegen die Versagung der Zulassung durch die
Verwaltungsbehörde gab es nach allgemeiner Auffassung kein
Rechtsmittel, vgl. RVerwGE 1, 149 ff, 151; Poppitz, S. 20;
Stolleis, in: System des verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes, S. 66.
87. Ein Rechtsmittel war danach nur bei ausdrücklicher
Zulassung des Gerichtes im Hinblick auf die grundsätzliche
Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles
statthaft.
88. RGBL I 1939, S. 1537 ff. Vgl. dazu Poppitz, S. 22 ff.
89. Frank, DR 1936, S. 214 ff, Gruchmann, S. 66 f.
90. RGBI. I 1933, S. 175 f.
91. Jüdische Richter waren nach § 3 Abs. I des Gesetzes
in den Ruhestand zu versetzen. Frontkämpfer des ersten
Weltkrieges wurden nach § 3 Abs. 2 zwar davon ausgenommen,
schieden aber aufgrund der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 14.11.1935, RGBI. I 1935, S. 1933, mit Ablauf dieses Jahres
aus dem Dienst aus. Zur Anwendung des Gesetzes ygl. Kregel, in:
Recht und Justiz im Dritten Reich, S. 229 ff; Angermund, S. 50
ff.
92. RGBI.I1937,S.41 ff.
93. Angermund, S. 51, der darauf hinweist (a.a.O. FN 32),
daß im Reichsinnenministerium erwogen worden sei, das Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums auf Mai oder September
1933 zu terminieren, um die Beamtenschaft nicht zu beunruhigen.
94. Gruchmannn, S. 67 f; Angermund, S. 87 ff. Da nach der
nationalsozialistischen Rechtsquellenlehre der Führerwille als
höchstrangiges Recht galt, war die gesetzliche Beschränkung des
§ 171 DBG wirkungslos; vgl. zur nationalsozialistischen
Rechtsquellenlehre Rüthers, S. 26 ff.
95. RGBI. I 1941, S. 201 f. Vgl. dazu Scheerbarth, DÖV
1963, S. 732.
96. Vgl. die Quellenauszüge bei Hirsch/Majer/Meinck, S.
511 ff; Angermund, S.248 ff; Kroeschell, S. 113 ff.
97. Hitler, in: Stenographische Berichte des Deutschen
Reichstages, 1942, S. 109 ff; RGBI. I 1942,
98. Kroeschell, S. 113 ff, Boberach, Richterbriefe, S. 5
ff. Zu den weiteren Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit der
Richter vgL Angermund, S. 91 ff, 220 ff.
99. BGBl.I 1949,S.1ff.
100. Stern, Staatsrecht, S. 776 ff, Schmidt-Aßmann, in:
Handbuch des Staatsrechts der BRD, S. 996; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 53; Karpen, Rechtsstaat, S. 97 ff.
101. Kunig, S. 335 ff; Herzog in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
GG-Kommentar, Bd. II, Art. 20 GG, Abschnitt VII, Rdn 17; Karpen,
Rechtsstaat, S. 97 ff; Böckenförde, in: Festschrift für Arndt,
S. 72 ff.
102. Karpen, Rechtsstaat, S. 98 ff, ders., Grundgesetz,
S. 70 f.
103. Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des Staatsrechts der
BRD, S. 1007 ff; Karpen, Rechtsstaat, S.99.
104. Vgl. dazu die Definition des
Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 2, 1 (12 f).
105. Maunz/Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
GG-Kommentar Bd. III, Art. 79 GG, Rdn 32 ff; Karpen,
Grundgesetz, S. 31 ff; Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des
Staatsrechts der BRD, S. 1036.
106. Heller, S. 11
107. Karpen, Grundgesetz, S. 14 ff; Schmidt-Aßmann, in:
Handbuch des Staatsrechts der BRD, S.998 f; Böckenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 66 ff, der auf das
verfassungsrechtliche Spannungsverhaltnis zwischen Rechtsstaat
und Sozialstaat hinweist und den dazu bestehenden Meinungsstand
darstellt; vgl. dazu auch Karpen, Grundgesetz, S. 67; ders.,
Rechtsstaat, S.102 ff; Schmidt-Aßmann, in: Handbuch des
Staatsrechts der BRD, S. 1039.
108. Zu den Weiterentwicklungen der formellen
Rechtsstaatlichkeit unter dem Grundgesetz vgl. Schmidt-Aßmann,
in: Handbuch des Staatsrechts der BRD, S. 1009 ff; Stern,
Staatsrecht, S.787 ff. Kritik am materiellen
Rechtsstaatsverständnis insbesondere in Form der
Weiterentwicklung des Verständnisses der Grundrechte durch die
"Wertordnungsrechtsprechung" des Bundesverfassungsgerichts übt
Forsthoff, in: Der bürgerliche Rechtsstaat Bd. 1, S. 177 ff.
Vgl. dazu Hollerbach, in: der bürgerliche Rechtsstaat Bd. I, S.
206 ff, Karpen, Grundgesetz, S. 71 f Bockenförde, in:
Festschrift für Arndt, S. 72 f; Maus, in: Der bürgerliche
Rechtsstaat Bd.l, S.47ff.
109. Stern, Staatsrecht, S. 781.
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