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Land
Niedersachsen: der
Fall Fessel aus Jever |
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Fernsehbeitrag ARD Report
München, Montag, den 17.03.2008 um 21.45 h im Ersten (bitte Download
abwarten) |
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Text von ARD Report München,
Sendung vom Montag, den 17.03.2008 um 21.45 h im Ersten |
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Capital 23/ 2007: der Fall
Fessel aus Jever |

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Land Brandenburg:
43 Millionen Schaden, Finanzamt treibt Unternehmer in die
Insolvenz |
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Land
Nordrhein-Westfahlen: Recht auf
Steuerverweigerung, ein politischer Skandal |
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Brisante Zitate
und Gesetzesanwendungen aus dem juristischen Gruselkabinett |
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OLG
Celle:
"Ein Finanzbeamter, der im
Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch
festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.
Allerdings hat sich
der Finanzbeamte dabei an das Recht zu
halten, ohne dass dieses jedoch seine
vordringlichste Aufgabe ist" |
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Sachverhaltsfälschung der Finanzgerichte:
"Leider ist immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff
im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird wie
vorgetragen, sondern so wie es das Gericht für erforderlich
hält, um ein bestimmtes Urteil – meist Klageabweisung –
schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil
„hingebogen“ um die rechtlichen Schlussfolgerungen
zwangsläufig erscheinen zu lassen."
Auszug aus dem Buch: “Praxis des
Steuerprozesses” von Dr. Wagner, (Amazon) |
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Beseitigen von
Beweismitteln durch Finanzbeamte:
"...denn dass beispielsweise
Finanzbeamte in einem Steuerfahndungsverfahren vorsätzlich
entlastendes Beweismaterial aus der Akten entnehmen und es dem
Verteidiger trotz Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO bewusst
vorenthalten ist auch ein Teil unserer teilweise skandalösen
Verfahrenswirklichkeit." Auszug aus dem Buch: Kaligin: „Keine
Angst vor Betriebsprüfung und Steuerfahndung“.
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"RA Burkhard
berichtet beispielsweise, dass Beamte des Finanzamtes Wiesbaden II
in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – S 1603 B – 734/98 –
XIII/11 + 12, entlastendes Beweismaterial aus der Strafakte
herausnahmen und der Sachbearbeiter „aus Strafakte entnommen – nicht
für RA Burkhard bestimmt – auf das entlastende Material schrieb! "(
Quelle: Rezension Kaligin: Keine Angst vor Betriebsprüfung und
Steuerfahndung, S. 3, Fußnote 2. ) |
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Richtlinien der Finanzgerichtsordnung (FGO) , § 126 |
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1) Ist die
Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie
durch Beschluss. |
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2) Ist die
Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie
zurück. |
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3) Ist die
Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof |
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1. in der Sache
selbst entscheiden oder |
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2. das
angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen. Der Bundesfinanzhof
verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem
Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene
ein berechtigtes Interesse daran hat. |
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(4) Ergeben die
Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden
Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus
anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
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(5) Das Gericht,
an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner
Entscheidung die rechtliche Beurteilung des
Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen. |
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6) Die
Entscheidung über die Revision bedarf
keiner Begründung,
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soweit der Bundesfinanzhof Rügen von
Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend
erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach §
119 und, wenn mit der Revision
ausschließlich Verfahrensmängel geltend
gemacht werden, für Rügen, auf denen die
Zulassung der Revision beruht |
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1. Kommentar:
"richtige" andere Gründe, die vom Finanzgerichtshof
aber nicht begründet werden müssen, hebeln das
Recht in Deutschland aus! Wer aber entscheidet über
die geheimen weil eben nicht einer Begründung
unterliegenden "richtigen" Gründe? |
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Hypothese zur Umdrehung der
Hintergrundlogik mit vergleichbarer
Vorgangsweise: |
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Basieren im Einzelfall die
Entscheidungsgründe des
Finanzgerichts als 1. Instanz auf
bestehendem Recht, so könnte diese
rechtskonforme Entscheidung in der
Revision vom Bundesfinanzhof - der
2. Instanz - aus anderen Gründen,
die
als angeblich richtig bezeichnet werden,
widerrufen werden. Dieser Vorgang
schafft durch die Zurückverweisung
an das Finanzgericht wegen der
Bindung des Finanzgerichts an die
Beurteilung des Bundesfinanzhofs
eine neue Entscheidung, die zwar
bestehendes Recht verletzt, aber in
der nächsten Revision durch §
126(4)FGO geheilt würde.
Und,
Gesetzestext in Satz 6, die Entscheidung
des Bundesfinanzhofs über die Revision bedarf keiner
Begründung(!) |
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2.
Kommentar
zum § 126 FGO: Das ist unser Rechtsstaat
laut Auffassung der Finanzverwaltung! Das
Sondergericht des Bundesfinanzhofs darf
Verletzungen des bestehenden Rechts in
Urteilen der Finanzgerichte über den § 126
FGO aus "anderen", also nicht rechtlich
relevanten, Gründen sogar indirekt über den
Umweg der Zurückverweisung der Revision zur
Rechtswirksamkeit bringen und ist nicht
einmal veranlasst diese Entscheidung zu
begründen. |
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3. Kommentar
zum § 126 FGO: Freibrief für das
Sondergericht der Finanzverwaltung zum
gesetzlich erlaubten Rechtsbruch der
Rechtsbeugung, Straftatbestand nach § 339
Strafgesetzbuch. Und das sogar ohne
Notwendigkeit eine Begründung zu liefern.
Dieser § lautet wie folgt:
Ein Richter, ein
anderer Amtsträger oder ein
Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer
Rechtssache zugunsten oder zum
Nachteil einer Partei einer Beugung
des Rechts schuldig macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren bestraft.
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Stichworte:
Sondergerichte, Geheimjustiz,
Rechtsbeugung unkontrollierbare weil nicht öffentlich
zu begründende staatliche Willkür der
Exekutive der Finanzverwaltung, die
gegenüber den Finanzgerichten
weisungsbefugt ist! |
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| Aber auch
der BGH trägt seinen Teil bei, Thema Gewaltenteilung |
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Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 339 StGB
(Rechtsbeugung) |
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Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 26 Abs. 2 DRiG
(Dienstaufsicht): |
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