neue Texte siehe unten unter   , das absolut Gruseligste ist unten zu finden,

 
 

 siehe Richtlinien in § 126 der Finanzgerichtsordnung

 
 
 

 

 

 

 
Skandale
 
     
Land Niedersachsen: der Fall Fessel aus Jever  
     
Fernsehbeitrag ARD Report München, Montag, den 17.03.2008 um 21.45 h im Ersten (bitte Download abwarten)   

Text von ARD Report München, Sendung vom Montag, den 17.03.2008 um 21.45 h im Ersten
Capital 23/ 2007: der Fall Fessel aus Jever

   

 
     

 

Land Brandenburg: 43 Millionen Schaden, Finanzamt treibt Unternehmer in die Insolvenz

     
 
     

 

Land Nordrhein-Westfahlen: Recht auf Steuerverweigerung, ein politischer Skandal

     
 
 
 
 
  Brisante Zitate und Gesetzesanwendungen  aus dem juristischen Gruselkabinett

  

     
 
     

OLG Celle: "Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist"

     

 

     

 

     

 

Sachverhaltsfälschung der Finanzgerichte: "Leider ist immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird wie vorgetragen, sondern so wie es das Gericht für erforderlich hält, um ein bestimmtes Urteil – meist Klageabweisung – schlüssig erweisen zu lassen. Der Sachverhalt wird im Urteil „hingebogen“ um die rechtlichen Schlussfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen." Auszug aus dem Buch: “Praxis des Steuerprozesses” von Dr. Wagner, (Amazon)

     

 

     

 

     

 

Beseitigen von Beweismitteln durch Finanzbeamte: "...denn dass beispielsweise Finanzbeamte in einem Steuerfahndungsverfahren vorsätzlich entlastendes Beweismaterial aus der Akten entnehmen und es dem Verteidiger trotz Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO bewusst vorenthalten ist auch ein Teil unserer teilweise skandalösen Verfahrenswirklichkeit." Auszug aus dem Buch: Kaligin: „Keine Angst vor Betriebsprüfung und Steuerfahndung“.

     
 

"RA Burkhard berichtet  beispielsweise, dass Beamte des Finanzamtes Wiesbaden II in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – S 1603 B – 734/98 – XIII/11 + 12, entlastendes Beweismaterial aus der Strafakte herausnahmen und der Sachbearbeiter „aus Strafakte entnommen – nicht für RA Burkhard bestimmt – auf das entlastende Material schrieb! "( Quelle: Rezension Kaligin: Keine Angst vor Betriebsprüfung und Steuerfahndung, S. 3, Fußnote 2. )

 
     

 

 
 
     

Richtlinien der Finanzgerichtsordnung (FGO) , § 126  

   
 
1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
1. in der Sache selbst entscheiden oder

2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und     Entscheidung zurückverweisen. Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, .
soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht

 

 
 

1. Kommentar: "richtige" andere Gründe, die vom Finanzgerichtshof aber nicht begründet werden müssen,  hebeln das Recht in Deutschland aus! Wer aber entscheidet über die geheimen weil eben nicht einer Begründung unterliegenden "richtigen" Gründe?

 
 
 
 
Hypothese zur Umdrehung der Hintergrundlogik mit vergleichbarer Vorgangsweise:
 
 

Basieren im Einzelfall die Entscheidungsgründe des Finanzgerichts als 1. Instanz auf bestehendem Recht, so könnte diese rechtskonforme Entscheidung in der Revision vom Bundesfinanzhof - der 2. Instanz - aus anderen Gründen, die als angeblich richtig bezeichnet werden, widerrufen werden. Dieser Vorgang schafft durch die Zurückverweisung an das Finanzgericht wegen der Bindung des Finanzgerichts an die Beurteilung des Bundesfinanzhofs eine neue Entscheidung, die zwar bestehendes Recht verletzt, aber in der nächsten Revision durch § 126(4)FGO geheilt würde.

Und, Gesetzestext in Satz 6, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Revision bedarf keiner Begründung(!)

 
 
 

2. Kommentar zum § 126 FGO: Das ist unser Rechtsstaat laut Auffassung der Finanzverwaltung! Das Sondergericht des Bundesfinanzhofs darf Verletzungen des bestehenden Rechts in Urteilen der Finanzgerichte über den § 126 FGO aus "anderen", also nicht rechtlich relevanten, Gründen sogar indirekt über den Umweg der Zurückverweisung der Revision zur Rechtswirksamkeit bringen und ist nicht einmal veranlasst diese Entscheidung zu begründen.

 

3. Kommentar zum § 126 FGO: Freibrief für das Sondergericht der Finanzverwaltung zum gesetzlich erlaubten Rechtsbruch der Rechtsbeugung, Straftatbestand nach § 339 Strafgesetzbuch. Und das sogar ohne Notwendigkeit eine Begründung zu liefern. Dieser § lautet wie folgt:

§ 339 Strafgesetzbuch,  Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

 

 

Stichworte: Sondergerichte, Geheimjustiz, Rechtsbeugung unkontrollierbare weil nicht öffentlich zu begründende staatliche Willkür der Exekutive der Finanzverwaltung, die gegenüber den Finanzgerichten weisungsbefugt ist!

 
 
 
Aber auch der BGH trägt seinen Teil bei, Thema Gewaltenteilung
 
 

   

Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 339 StGB (Rechtsbeugung)  

Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht):
     
 
 
 
 

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