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Fazit: Das
Steuerrecht hat nach Meinung der Professoren nichts mit der Verfassung, sprich dem Grundgesetz, zu tun!
Mit anderen Worten: im Steuerrecht bzw. der steuerlichen Rechtsprechung muss
keine Rücksichtnahme auf die Bestandteile der Verfassung, sprich die
Grundrechte aller Bundesbürger, genommen werden.
Ist dies die grundsätzliche
Lehrmeinung, die den jungen deutschen Finanzbeamten an den Fachhochschulen
beigebracht wird?
Der Richter am
Finanzgericht Jäger ( 2. Senat ) in Hannover äußerte sich wie folgt

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“In der
Steuergesetzgebung und in der Steuerrechtsprechung finden die
Grundrechte nur eine marginale Anwendung…” |
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Der Satz macht vor dem Hintergrund,
dass 95% der Finanzrichter aus der Finanzverwaltung stammen und somit
nach Helmschrott und Schaeberle an der Verfassung vorbei ausgebildet
wurden, einen Sinn, zeigt er doch die Unbelehrbarkeit dieses in sich
geschlossenen Systems "Finanzgesetzgebung, Finanzverwaltung,
Finanzjustiz"...
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Siehe hierzu auch das Kapitel dieser
Webseite: "Die braune Wurzel allen Übels".

Übrigens, wer ist
eigentlich der "Staat"? Haben wir nicht angeblich eine Demokratie, in der
das Volk die höchste Instanz ist?
| Auch die
Finanzrichter sprechen Urteile
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" IM
NAMEN DES VOLKES"
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vollziehen damit aber wohl etwas ganz anderes! |
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Und die
Finanzämter stellen auf der angeblich gerechten Grundlage
der Abgabenordnung, die nach Belieben gebeugt und vollkommen
falsch zitiert wird, regelmässig vollstreckbare
Haftungsbescheide zwecks Begünstigung des Fiskus - also von
sich selber - aus und verweisen den verblüfften Steuerbürger
auf den angeblichen Rechtsweg, der nach langer Zeit zu den
Finanzgerichten führt, Sondergerichte, die von der
Finanzverwaltung eingesetzt werden und von dieser abhängen.
Zur
Erinnerung: 97´% aller Rechtsstreitigkeiten vor den
Finanzgerichten gehen zu Gunsten der Finanzverwaltung aus,
nur 3% zu Gunsten der klagenden Steuerbürger.
Quelle:
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| Grund:
95% aller Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung! |
| Aber: |
| Prof. Dr.
Paul Kirchhof, Verfassungsrichter a.D., hat 2002 folgende
Thesen aufgestellt, |
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| 1. |
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Die Grundrechte schützen
den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher
Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von
Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG ) |
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| 2. |
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Der Rechtsgedanke scheint im
Steuerrecht verloren gegangen zu sein |
| 3. |
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Im Steueralltag redet der
Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz,
sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über
Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
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| 4. |
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Es interessiert ihn auch nicht, er
vollzieht seine dienstlichen Weisungen
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| 5. |
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Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat
wieder elementar neu errichten.
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ganzer Text |
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