Wussten Sie, dass das Steuerrecht angeblich nicht dem Verfassungsrecht untergeordnet ist?  Diese Betrachtungsweise ist zwar in einem Rechtsstaat haarsträubend unsinnig, aber dies scheint die Meinung von wesentlichen Vertretern der öffentlichen Verwaltung und "Ausbildern" des Nachwuchses unserer Finanzbeamten zu sein.

So jedenfalls sehen die Professoren Helmschrott und Schaeberle die Hierarchie der deutschen Rechtssysteme.

 
 

und vergessen dabei folgende Grundsätze:

 
 
 
     
 

Die Rechtsordnung ist die Summe aller

 
 

durch das Verfassungsrecht vorgegebenen Rechtsverhältnisse.

 
     
 

sowie Art. 5 Abs. 3 GG:

 
     
 

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

 
 

Die Freiheit der Lehre entbindet nicht

 
 

 vor der Treue zur Verfassung

 
 

dies sind staatstragende Rechtsprinzipien

     
 
 
     
  Zur Haltung und Ansicht der Professoren  
 
 
Hans Helmschrott, Professor an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Dekan des Fachbereichs Steuer- und Wirtschaftsrecht
 
Jürgen Schaeberle, Professor an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen

siehe die  Einleitung des Buches "Abgabenordnung" aus dem Schäffer-Poeschels Verlag

 
 
 
 

 
 
 
 

Hans Helmschrott, Professor an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Dekan des Fachbereichs Steuer- und Wirtschaftsrecht

 
     
 

Jürgen Schaeberle, Professor an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen

 
     
 
     
 
     
 

Fazit: Das Steuerrecht hat nach Meinung der Professoren nichts mit der Verfassung, sprich dem Grundgesetz, zu tun! Mit anderen Worten: im Steuerrecht bzw. der steuerlichen Rechtsprechung muss keine Rücksichtnahme auf die Bestandteile der Verfassung, sprich die Grundrechte aller Bundesbürger, genommen werden.

Ist dies die grundsätzliche Lehrmeinung, die den jungen deutschen Finanzbeamten an den Fachhochschulen beigebracht wird?

Der Richter am Finanzgericht Jäger ( 2. Senat ) in Hannover äußerte sich wie folgt 
 

“In der Steuergesetzgebung und in der Steuerrechtsprechung finden die Grundrechte nur eine marginale Anwendung…”

 

Der Satz macht vor dem Hintergrund, dass 95% der Finanzrichter aus der Finanzverwaltung stammen und somit nach Helmschrott und Schaeberle an der Verfassung vorbei ausgebildet wurden, einen Sinn, zeigt er doch die Unbelehrbarkeit dieses in sich geschlossenen Systems "Finanzgesetzgebung, Finanzverwaltung, Finanzjustiz"...

Siehe hierzu auch das Kapitel dieser Webseite: "Die braune Wurzel allen Übels". 

Übrigens, wer ist eigentlich der "Staat"? Haben wir nicht angeblich eine Demokratie, in der das Volk die höchste Instanz ist?

Auch die Finanzrichter sprechen Urteile

 

" IM NAMEN DES VOLKES"

 

vollziehen damit aber wohl etwas ganz anderes!
 

Und die Finanzämter stellen auf der angeblich gerechten Grundlage der Abgabenordnung, die nach Belieben gebeugt und vollkommen falsch zitiert wird,  regelmässig vollstreckbare Haftungsbescheide zwecks Begünstigung des Fiskus - also von sich selber - aus und verweisen den verblüfften Steuerbürger auf den angeblichen Rechtsweg, der nach langer Zeit zu den Finanzgerichten führt, Sondergerichte, die von der Finanzverwaltung eingesetzt werden und von dieser abhängen.

Zur Erinnerung: 97´% aller Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten gehen zu Gunsten der Finanzverwaltung aus, nur 3% zu Gunsten der klagenden Steuerbürger.
Quelle: 

 
Grund: 95% aller Finanzrichter stammen aus der Finanzverwaltung!

 

Aber:
Prof. Dr. Paul Kirchhof, Verfassungsrichter a.D., hat 2002 folgende Thesen aufgestellt,
enthalten im  Aufsatz: "Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”
 
1.

Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder  anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )

 
2.
Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein
3.

Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

4.
Es interessiert ihn auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen
5.

Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

 

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