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Druckversion
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Details zu einem
Thema höchster Brisanz!
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Vorbemerkung: |
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Der spätere § 27b Umsatzsteuergesetz wurde ursprünglich
als Änderungsparagraf 88b der Abgabenordnung vorgesehen und
so in
die parlamentarische Diskussion gebracht. |
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 10.09.2001 |
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Stellungnahme des
Bundes Deutscher
Finanzrichter vom 03.10.01
zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 10.09.01 – BT-Drucksache 14 / 6883,
Anlage zum Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung vom
10.10.2001, Protokoll Nr. 106
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Liste der
am 10.10.2001 anwesenden Sachverständigen |
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Auszug, Zitatanfang:
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Rechtsstaatlich bedenklich
und daher
abzulehnen
ist das den Finanzämtern in
§ 88b
der Abgabenordnung in der
Fassung des Regierungsentwurfs (AO-RE) eingeräumte
Betretungsrecht, nach dem sie zur Sicherstellung einer
gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer
jederzeit während der Geschäfts- und Arbeitszeiten
Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, auch ohne
deren Einverständnis betreten können. Trotz der
Einschränkung gegenüber dem ersten Referentenentwurf
ist zweifelhaft, ob die Vorschrift mit
Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist.
Sie
steht außerdem weder mit den Betretungs- und
Auskunftsrechten nach §§ 92, 99 AO noch mit den Regelungen
über die Außenprüfung (§§ 197, 200 Abs. 3 AO) in Einklang
und eröffnet einen Anwendungsspielraum, der weit über den
Anlass der geplanten Gesetzesänderungen - die Bekämpfung von
Betrugsfällen bei der Umsatzsteuer - hinausgeht.
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2)
Zu den Vorschriften im Einzelnen
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Artikel 2 Nr. 1 (§ 88b AO-RE) |
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Die Vorschrift wird abgelehnt.
Das Recht der Finanzämter, während der Geschäfts und
Arbeitszeiten jederzeit ohne Ankündigung Räume und
Grundstücke von Personen, die eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, ohne konkret
nachprüfbare Voraussetzungen auch gegen deren Willen zu
betreten und die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern,
Geschäftspapieren und andere Urkunden sowie Auskünfte
verlangen zu können, stellt einen Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Sphäre der Betroffenen dar.
Die
durch Artikel 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung
gilt nach herrschender Meinung auch für Arbeits-, Betriebs-
und Geschäftsräume sowie umzäunte oder in anderen Weise der
öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche (vgl. Papier
in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Artikel 13 Rz. 10 ff.;
Kühne in Sachs, Kommentar zum GG, Artikel 13 Rz. 2 ff.;
Leibholz, Rinck, Hesselberger Artikel 13 GG. Rz. 11 ff.;
Jarass/Pieroth, Artikel 13 GG. Rz. 2).
Nach Artikel 13 Abs. 7 GG ist eine Beschränkung des
Grundrechts auf Grund eines Gesetzes u. a. nur dann
zulässig, wenn sie der Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dient. Der Wortlaut des
Gesetzentwurfs macht diese Einschränkung nur beim Betreten
von „Wohnräumen“. Eine nach Zweck und Wortlaut der
Vorschrift nahe liegende Auslegung, dass diese Einschränkung
für das Betretungsrecht von Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräumen nicht gilt,
wäre nach h. M.
verfassungsrechtlich nicht zulässig.
Die
Vorschrift sprengt das bisher ausgewogene Verhältnis von
Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und
Kontrollrechten der Finanzverwaltung nach der AO. Sie geht
weit über die bisherigen Regelungen in § 99 AO zum Betreten
von Grundstücken und Räumen und in § 193 ff. AO zu den
Voraussetzungen einer Außenprüfung - insbesondere § 200 Abs.
3 AO zum Betretungsrecht des Prüfers - hinaus, ohne den
Kreis der Betroffenen ausreichend im Hinblick auf
befürchtete Betrügereien bei der Umsatzsteuer und sonstige
Fälle der Steuerhinterziehung einzugrenzen. § 210 AO, der
die Nachschau bei der Steueraufsicht unterliegenden
Sachverhalten regelt, ist nach Art und Tragweite nicht
vergleichbar.
Die
Beschränkung des Zwecks der Nachschau auf die Sicherstellung
einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der
Umsatzsteuer ist zwar eine Verbesserung gegenüber dem
Referentenentwurf; konkret nachprüfbare Voraussetzungen für
das Betretungsrecht im Einzelfall dürften sich daraus kaum
ableiten lassen.
Wir
halten es für besser, bei Verletzung der
Mitwirkungspflichten derartige Fälle in rechtsstaatlich
unbedenklicher Weise durch Ausschöpfung der
Schätzungsmöglichkeiten zu bekämpfen; der Steuerpflichtige
trägt bei beanspruchter Vorsteuererstattung die Beweislast.
Denn die Vorschrift wird bei der eigentlichen Zielgruppe des
Gesetzentwurfs - den Steuerhinterziehern und Betrügern –
weitestgehend leer laufen, wenn die verfassungsrechtlichen
Grenzen eingehalten werden; es wäre jedoch zu befürchten,
dass sie künftig auch in „normalen“ Fällen angewandt wird.
Besteht Anlass, Steuerhinterziehungen oder Betrügereien
entgegenzuwirken, muss nach geltendem Recht die
Steuerfahndung tätig werden.
Eine Änderung dieser Aufgabenverteilung
halten wir für rechtsstaatlich bedenklich und lehnen sie
daher ab.
Zitatende
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Text der Stellungnahme des Bundes der Deutschen Finanzrichter: |
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Quelle:
Archiv des Bundes Deutscher Finanzrichter,
03.10.2001 |
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Die Vorlage
zum § 88b AO wurde anschliessend vom Finanzministerium geändert und als Vorlage
für den neuen § 27b in die zu beschliessende Änderung des Umsatzsteuergesetzes eingefügt und
dann von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Nochmals ist hier die
spätere Diskussion im Deutschen Bundestag darzustellen: |
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Der § 27b UStG und das Zitiergebot des
Art. 19 I 2 GG war Monate später am 26.04.2002
Thema einer Anhörung im Deutschen
Bundestag ,
Bundestagsdrucksache 14/8944
Die
damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige
Bundestagsvizepräsidenten Gerda Hasselfeldt hat der
Bundesregierung folgende Frage gestellt:
Hält die Bundesregierung die mit dem
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur
Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für
vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs.
1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden
Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei
Monate nach Verkündung des Gesetzes von der
Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“
Die
Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:
Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem
allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG
vereinbar ist.
Mit dem Zitiergebot soll
sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei
gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von
Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes
bewusst werden kann. Soweit dieser Umstand offenkundig und
den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist,
bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des
Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den
grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm
erkannt und erwogen hat
(vgl.
BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem
Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der
Einschränkung des Artikels 13 GG ist
insbesondere bei der
öffentlichen Anhörung zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von
Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern
am 10. Oktober 2001
diskutiert worden. Die Bundesregierung hatte zunächst
vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der
Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine
Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits
bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung
von Grundrechten) danach nicht erforderlich.
Unter Berücksichtigung von
Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht
wurden,
haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf
den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell
im Umsatzsteuergesetz geregelt.
Da der
Gesetzgeber sich also bewusst
war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das
Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird,
wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG
entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung
des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.
Ende Zitat
Finanzministerium
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Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai
1983 — 1 BvL 46/80
–(BVerfGE
64, 72, 80) 21 Jahre vor der
o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum
Zitiergebot im
Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt:
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“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1
umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden
kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser
Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das
Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die
aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen
Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten
Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (vgl. BVerfGE
24, 367 [396] — zu Art. 14 GG; 28, 36 [46] — zu Art. 5 GG).
Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im
Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur
wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der
Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die
betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (zu dieser Warn-
und Besinnungsfunktion insbesondere Menger in Bonner
Kommentar, Zweitbearbeitung 1979, Rdnr. 139 ff. zu Art. 19
Abs. 1 Satz 2 GG). |
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Das
Finanzministerium, als ein wesentlicher Teil der Exekutive,
hat demnach das Grundgesetz als auch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts als auch die sachkundige Äusserung
des Bundes der Deutschen Finanzrichter ignoriert. |
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Brisante Schlussfolgerungen: |
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Der Bund
Deutscher Finanzrichter hat konsequent auf erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Inhalte des
Referentenentwurfs zum geplanten § 88b AO hingewiesen.
Für den Bund
Deutscher Finanzrichter war aber bei der Analyse des
Referentenentwurfs zum geplanten § 88b AO das Thema eines
wegen Beeinträchtigung des Artikel 13 GG -
Unverletzlichkeit der Wohnung - etwa vorliegenden
Verstosses gegen Art. 19 Satz 2 GG, das Zitiergebot, nicht
relevant, weil das Zitiergebot nach damaliger herrschender
Meinung im Art. 413 AO bereits erfüllt war.
Insofern drehte
sich die den geplanten § 88b AO betreffende Diskussion im
Bundestag und im Finanzausschuss überhaupt nicht um den
etwaigen Verstoss gegen Art. 19 Satz 2 GG.
Im Anschluss an
diese Diskussion wurde aber auf Initiative des
Finanzministeriums ohne weitere Diskussion im Bundestag oder
in den Ausschüssen der Inhalt des geplanten § 88b AO nicht
in der Abgabenordnung verwirklicht, sondern im
Umsatzsteuergesetz in Gestalt des § 27b.
Im
Umsatzsteuergesetz gibt es aber keine Berücksichtigung des
Zitiergebots analog § 413 AO, weil bislang kein § des UStG
die Grundrechte eingeschränkt hatte.
Den Abgeordneten
des Bundestages muss dies auch bekannt gewesen sein, da die
CSU Bundestagsabgeordnete Gerda Hasselfeld genau die Frage
stellte, ob denn der neue § 27b UStG nicht gegen das
Zitiergebot laut Art. 19 GG verstossen würde und damit
verfassungswidrig sei, siehe oben!
Die
Bundesregierung antwortete (längerer Text siehe oben) , dass
ein
gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts
war aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413
Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht
erforderlich.
und
Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der
Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der
möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz
oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann. Soweit
dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren
Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen
Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen,
dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt
der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hat
Diese
Stellungnahme zeigt, dass die Referenten des
Finanzministeriums entweder den Inhalt des Art. 19 GG Satz 2
und die entsprechende Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht kennen, oder dass die
Referenten bewusst falsch vortragen weil sie annehmen, dass
die Abgeordneten diese Gesetzestexte nicht kennen.
Schlussfolgerungen:
-
Offensichtlich wurden auch die Abgeordneten durch die
Bundesregierung getäuscht. Das Gesetzeswerk der
Abgabenordnung ist nicht Bestandteil des
Umsatzsteuergesetzes und umgekehrt.
-
Hätte
man dem Bund Deutscher Finanzrichter die Frage gestellt,
wie der Textinhalt des geplanten § 88b AO als neuer § 27b
des UStG beurteilt würde, so hätten die Finanzrichter mit
Sicherheit auf die Kollision mit Art. 19 Satz 2 des GG
hingewiesen. Damit wären die verfassungsrechtlichen
Bedenken der Experten des Bundes Deutscher Finanzrichter
noch ganz erheblich gesteigert worden. Der Bund Deutscher
Finanzrichter wurde aber (wohlweislich) nicht mehr
befragt, weil die Expertendiskussion bereits abgeschlossen
war.
-
Offensichtlich hat man seitens des Finanzministeriums die
parlamentarische Diskussion zum „Problemthema 27b UStG“
zuerst über das weniger spektakuläre Vehikel der AO bzw.
des geplanten § 88b AO geführt, um dann, nach
durchgeführter Expertendiskussion, den Textinhalt des
geplanten § 88b AO stillschweigend auf das
Umsatzsteuergesetz in Form des neuen § 27b UStG
umzulenken. Darüber wurde weder mit den Experten noch
sonst in der Öffentlichkeit diskutiert.
-
Überdeutlich sichtbar ist, wie ein Organ der Exekutive,
nämlich das Finanzministerium als Teil der
Bundesregierung, die Diskussion über eine gesetzgeberische
Massnahme beeinflusst und sogar aktiv in Richtung eigener
Interessen gesteuert hat, dies mit nachweislich falschen
Argumenten.
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Die
Abgeordneten haben sich nicht hiergegen gewandt, obwohl
den Mitgliedern des Bundestags und des Bundesrats die
Thematik bekannt gewesen sein MUSS, siehe obige Anhörung
im Bundestag.
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Es wird
hochinteressant, wie sich die derzeit mit dem Thema der
Nichtigkeit des UStG beschäftigten Finanzrichter
entscheiden. Die Einwände des Bundes der Deutschen
Finanzrichter gelten mehr denn je, werden aber durch die
Problematik des Verstosses gegen das Zitiergebot aus Art. 19
Satz 2 GG ganz massgeblich verstärkt.!
Werden die
Finanzrichter dem Diktat der Exekutive folgen oder wird die
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und das
demokratische Basisprinzip der Gewaltenteilung siegen?
Problematisch
dürfte in diesem Zusammenhang der § 339 StGB, werden:
Rechtsbeugung

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