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Das Grundgesetz:

Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben unabänderbare Grundrechte, die von den Vätern des Grundgesetzes (GG) wegen der negativen Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik und der Jahre der Diktatur zwischen 1933 und 1945 so formuliert und beschlossen wurden. Das deutsche Grundgesetz ist die höchste rechtliche Norm des Landes. Geregelt wird dort neben den unveränderbaren Grundrechten jedes Bürgers die Gewaltenteilung, aber auch der Schutz der Bürger vor staatlicher Willkür, die sich zumeist in Handlungen der Exekutivorgane aber auch der Gesetzgebung äussern kann. Die Väter des Grundgesetzes haben insbesondere diesen Schutz der Bürger vor grundrechtsverletzenden Willkürhandlungen  der Exekutive und der Legislative unabänderbar verwirklichen wollen. Diese Thematik betrifft in besonderem Masse auch die Steuergesetze.

Der Schutz der Grundrechte durch Art. 19 Grundgesetz:

Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass Einschränkungen der Grundrechte nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind. Sie bedürfen einer verfassungsgemässen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß.

Um dies zu gewährleisten haben die Väter des Grundgesetzes den Artikel 19 GG eingeführt. Dieser lautet in Abs 1 und 2

Art 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Von ganz massgeblicher Bedeutung ist hier der unterstrichene Satz 2 aus Absatz 1, das Zitiergebot. Im folgenden sind die Ausführungen im Kommentar zum Grundgesetz von Prof. Michael Sachs zu zitieren, erschienen im C.H. Beck Verlag, München 2007, 4. Auflage, RdNr 25 bis 32. Diese sind wie folgt:

RdNr. 25

Sinn und Zweck der Vorschrift: Das Gebot des Art. 19 I 2, in den grundrechts-einschränkenden Gesetzen die betroffenen Grundrechte zu nennen, soll sicherstellen, dass nur ausdrücklich gewollte Eingriffe vorgenommen werden. Weiter soll die Vorschrift eine „Warn- und Besinnungsfunktion“ erfüllen, damit der Gesetzgeber die grundrechtsverkürzenden Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenkt. Den eigentlichen Sinn des Art. 19 I 2 sieht das BVerfG später darin, die Notwendigkeit des „Gesetzesvorbehalts“ (i.S. der Notwendigkeit formeller Gesetzgebung) sicherzustellen, so dass Entscheidungen über die Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten aus einem Gesetzgebungsverfahren mit öffentlicher Diskussion hervorgehen.

Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat zudem einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtseinschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer Grundrechtsaushöhlung vorgebeugt, die andernfalls möglicherweise erst bei Gesetzesanwendung festgestellt würde. Insoweit trifft sich Art 19 I 2 mit der aus allgemeinen Erwägungen zum „Gesetzesvorbehalt“ abgeleiteten Notwendigkeit, dass Grundrechtseinschränkungen im Gesetz ausdrücklich offen gelegt werden. Im Anwendungsbereich des Art. 19 I 2 spricht daher ein fehlendes Zitat dagegen, dass ein Gesetz im Sinne grundrechtseinschränkender Wirkungen auszulegen ist.

Das Zitiergebot  wird vom Gesetzgeber nur erfüllt, wenn bei Gesetzesergänzungen neue grundrechts-einschränkende Regelungen mit diesbezüglicher Wirkung direkt im Text der Gesetzesergänzung zitiert werden. Es genügt also nicht, wenn Grundrechtseinschränkungen, die sich aus einem Untergesetz ergeben, irgendwo in dem Gesetz, auch in einer zusammenfassenden Klausel, als solche unter Angabe des Artikels genannt werden. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 27.07.2005 ( 1 BvR 668/04) aus wie folgt: Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäss Art. 19 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“

Nun sind weitere Kommentare zum Grundgesetz von Prof. Michael Sachs zu zitieren

Unter Randziffer 47 zu Art 19 GG (S 736) wird ausgeführt:

Verstösse gegen Art 19 II haben stets zur Folge, dass das von dem Eingriff betroffene Grundrecht verletzt wird, der Eingriff ist daher verfassungswidrig. Geht der Verstoss vom Gesetzgeber aus, ist das Gesetz grundsätzlich nichtig.

Unter RdNr. 32  die Rechtsfolge eines Verstosses gegen das Zitiergebot wird dargestellt:

Ein Verstoss gegen das Zitiergebot führt zur Verfassungswidrigkeit und damit grundsätzlich zur Nichtigkeit des Gesetzes; eine Heilung durch nachträglich aufgenommene Zitierklauseln scheidet damit aus….

Die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist u.a. deswegen von ganz besonderer Bedeutung, weil sich hier der Umkehrschluss ergibt, dass für den Fall, dass ein bestehendes Gesetz durch ein Änderungsgesetz abgewandelt wird, sich zweifellos der Inhalt und die Bewertung des gesamten bestehenden Gesetzes ändert, weil ja das Änderungsgesetz Bestandteil des Gesetzes selbst werden soll und nicht isoliert bestehen kann.

Beinhaltet aber ein später beschlossenes Änderungsgesetz einen Verstoss gegen das Zitiergebot laut Art. 19 Satz 2 GG, so verstösst nicht nur das Änderungsgesetz gegen das Grundgesetz, sondern konsequent auch das gesamte zu ändernde Gesetz selbst! Dieser Zustand wäre andauernd, weil das Änderungsgesetz nicht mehr revidiert oder „geheilt“ werden kann.

Mit anderen Worten: Obergesetze, in die einzelne spätere Änderungsgesetze eingefügt worden sind, die wegen eines Verstosses gegen das Zitiergebot verfassungswidrig und damit ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger nichtig sind, können weiterhin keinen Bestand haben, weil das Untergesetz nicht korrigiert werden kann und weil es undenkbar ist, dass ein Obergesetz weiter besteht, das ein nichtiges Untergesetz enthält.

Auch hieraus ist deutlich erkennbar, dass der Vorgang eines später vom Gesetzgeber eingefügten Änderungsgesetzes mit dem dort etwa vorliegenden Verstoss gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes die Nichtigkeit des gesamten zu ändernden Gesetzes bewirkt. Ist aber wie gesagt ein Gesetz insgesamt nichtig, so kann es nicht nachträglich durch etwa neu aufgenommene Zitierklauseln geheilt werden, weil kein Gericht oder auch der Gesetzgeber sich mit einem per se nichtigen Gesetz beschäftigen darf oder kann.

Dadurch, dass das gegen das Grundgesetz verstossende Änderungsgesetz nicht geheilt werden kann, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Untergesetzes das zu ändernde Ober-Gesetz  „unheilbar infiziert“ und bewirkt ab dem Zeitpunkt dessen gesamte Nichtigkeit.

Zusammenfassend bedeutet dies mit anderen Worten, dass die Nichtigkeit des Ober-Gesetzes automatisch mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eintritt, zumeist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Eine Feststellung der Nichtigkeit des Obergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ist dann nicht mehr möglich, weil ein bereits durch den Verstoss gegen Artikel 19 des Grundgesetzes als nichtig erkanntes Gesetz von keinem Gericht mehr geprüft oder behandelt werden kann.

Die Entwicklung des Umsatzsteuergesetzes von 1999:

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland betrifft. Mit dem neu geschaffenen Änderungsparagraphen

§ 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren Hilfe Finanzbeamte „ohne vorherige Ankündigung und ausserhalb einer Aussenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“. Dieser Vorgang wird als „Umsatzsteuer-Nachschau“ bezeichnet. Dieser § 27b UStG betrifft alle Gewerbetreibende oder beruflich Selbständige.

Mit dem Einführen des Änderungsgesetzes § 27b in das UStG ist das UStG 1999 zu einer Ermächtigungsgrundlage gemacht worden, die auch bewirkt, dass in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird.

Dem § 27b UStG 1999 fehlt es jedoch an Hinweisen, betreffend diese Einschränkung des Grundrechtes in Art 13 GG. Das Zitiergebot nach Art. 19 II GG wird somit nicht erfüllt.

Die Abgabenordnung (AO) erfüllt dies beispielsweise in § 413, Einschränkung von Grundrechten mit folgendem Gesetzestext: Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Nachdem der im Jahre 2001 eingeführte Änderungsparagraph § 27b UStG  das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung  im Sinne vom Art. 13 GG einschränkt und nachdem der Gesetzgeber aus welchen Gründen auch immer versäumt hat auf diesen Grundrechtseingriff entsprechend dem Zitiergebot aus Art. 19 II GG hinzuweisen, ergibt sich die

Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes 1999.

Diese kann wie ausgeführt nicht mehr durch ein Gericht oder das Bundesverfassungsgericht  festgestellt werden, sondern diese ist bereits in der juristischen Sekunde des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes in § 27 b UStG eingetreten.