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Das Grundgesetz:
Die Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben
unabänderbare Grundrechte, die von den Vätern des Grundgesetzes (GG)
wegen der negativen Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik
und der Jahre der Diktatur zwischen 1933 und 1945 so formuliert und
beschlossen wurden. Das deutsche Grundgesetz ist die höchste
rechtliche Norm des Landes. Geregelt wird dort neben den
unveränderbaren Grundrechten jedes Bürgers die Gewaltenteilung, aber
auch der Schutz der Bürger vor staatlicher Willkür, die sich zumeist
in Handlungen der Exekutivorgane aber auch der Gesetzgebung äussern
kann. Die Väter des Grundgesetzes haben insbesondere diesen Schutz
der Bürger vor grundrechtsverletzenden Willkürhandlungen der
Exekutive und der Legislative unabänderbar verwirklichen wollen.
Diese Thematik betrifft in besonderem Masse auch die Steuergesetze.
Der Schutz der
Grundrechte durch Art. 19 Grundgesetz:
Das Bundesverfassungsgericht führt aus,
dass Einschränkungen der Grundrechte nur im überwiegenden
Allgemeininteresse zulässig sind. Sie bedürfen einer
verfassungsgemässen gesetzlichen Grundlage, die dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß.
Um dies zu gewährleisten haben die Väter
des Grundgesetzes den Artikel 19 GG eingeführt. Dieser lautet in Abs
1 und 2
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht
in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Von ganz massgeblicher Bedeutung ist hier
der unterstrichene Satz 2 aus Absatz 1, das Zitiergebot. Im
folgenden sind die Ausführungen im Kommentar zum Grundgesetz von
Prof. Michael Sachs zu zitieren, erschienen im C.H. Beck Verlag,
München 2007, 4. Auflage, RdNr 25 bis 32. Diese sind wie folgt:
RdNr. 25
Sinn und Zweck der Vorschrift: Das Gebot
des Art. 19 I 2, in den grundrechts-einschränkenden Gesetzen die
betroffenen Grundrechte zu nennen, soll sicherstellen, dass nur
ausdrücklich gewollte Eingriffe vorgenommen werden. Weiter soll die
Vorschrift eine „Warn- und Besinnungsfunktion“ erfüllen,
damit der Gesetzgeber die grundrechtsverkürzenden Auswirkungen
seiner Gesetzgebung bedenkt. Den eigentlichen Sinn des Art. 19 I 2
sieht das BVerfG später darin, die Notwendigkeit des
„Gesetzesvorbehalts“ (i.S. der Notwendigkeit formeller Gesetzgebung)
sicherzustellen, so dass Entscheidungen über die Einschränkung
grundrechtlicher Freiheiten aus einem Gesetzgebungsverfahren mit
öffentlicher Diskussion hervorgehen.
Die vom Gesetzgeber verlangte
Klarstellung hat zudem einen Informationswert für den Bürger,
da die Grundrechtseinschränkung für ihn kenntlich gemacht wird.
Dadurch wird einer Grundrechtsaushöhlung vorgebeugt, die andernfalls
möglicherweise erst bei Gesetzesanwendung festgestellt würde.
Insoweit trifft sich Art 19 I 2 mit der aus allgemeinen Erwägungen
zum „Gesetzesvorbehalt“ abgeleiteten Notwendigkeit, dass
Grundrechtseinschränkungen im Gesetz ausdrücklich offen gelegt
werden. Im Anwendungsbereich des Art. 19 I 2 spricht daher ein
fehlendes Zitat dagegen, dass ein Gesetz im Sinne
grundrechtseinschränkender Wirkungen auszulegen ist.
Das Zitiergebot wird vom Gesetzgeber nur
erfüllt, wenn bei Gesetzesergänzungen neue
grundrechts-einschränkende Regelungen mit diesbezüglicher Wirkung
direkt im Text der Gesetzesergänzung zitiert werden. Es genügt also
nicht, wenn Grundrechtseinschränkungen, die sich aus einem
Untergesetz ergeben, irgendwo in dem Gesetz, auch in einer
zusammenfassenden Klausel, als solche unter Angabe des Artikels
genannt werden. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht im Urteil
vom 27.07.2005 ( 1 BvR 668/04) aus wie folgt: „Führt die
Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das
betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäss Art. 19 1
Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine
Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“
Nun sind weitere Kommentare zum
Grundgesetz von Prof. Michael Sachs zu zitieren
Unter Randziffer 47 zu Art 19 GG (S 736)
wird ausgeführt:
Verstösse gegen Art 19 II haben stets zur Folge, dass das von dem
Eingriff betroffene Grundrecht verletzt wird, der Eingriff ist daher
verfassungswidrig. Geht der Verstoss vom Gesetzgeber aus, ist das
Gesetz grundsätzlich nichtig.
Unter RdNr. 32 die Rechtsfolge eines
Verstosses gegen das Zitiergebot wird dargestellt:
Ein Verstoss gegen das Zitiergebot führt zur Verfassungswidrigkeit
und damit grundsätzlich zur Nichtigkeit des Gesetzes; eine Heilung
durch nachträglich aufgenommene Zitierklauseln scheidet damit aus….
Die oben zitierte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist u.a. deswegen von ganz besonderer
Bedeutung, weil sich hier der Umkehrschluss ergibt, dass für den
Fall, dass ein bestehendes Gesetz durch ein Änderungsgesetz
abgewandelt wird, sich zweifellos der Inhalt und die Bewertung
des gesamten bestehenden Gesetzes ändert, weil ja das
Änderungsgesetz Bestandteil des Gesetzes selbst werden soll und
nicht isoliert bestehen kann.
Beinhaltet aber ein später beschlossenes
Änderungsgesetz einen Verstoss gegen das Zitiergebot laut Art. 19
Satz 2 GG, so verstösst nicht nur das Änderungsgesetz gegen das
Grundgesetz, sondern konsequent auch das gesamte zu ändernde Gesetz
selbst! Dieser Zustand wäre andauernd, weil das Änderungsgesetz
nicht mehr revidiert oder „geheilt“ werden kann.
Mit anderen Worten: Obergesetze, in die
einzelne spätere Änderungsgesetze eingefügt worden sind, die wegen
eines Verstosses gegen das Zitiergebot verfassungswidrig und damit
ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger nichtig sind, können weiterhin
keinen Bestand haben, weil das Untergesetz nicht korrigiert werden
kann und weil es undenkbar ist, dass ein Obergesetz weiter besteht,
das ein nichtiges Untergesetz enthält.
Auch hieraus ist deutlich erkennbar, dass
der Vorgang eines später vom Gesetzgeber eingefügten
Änderungsgesetzes mit dem dort etwa vorliegenden Verstoss gegen das
Zitiergebot des Grundgesetzes die Nichtigkeit des gesamten zu
ändernden Gesetzes bewirkt. Ist aber wie gesagt ein Gesetz
insgesamt nichtig, so kann es nicht nachträglich durch etwa neu
aufgenommene Zitierklauseln geheilt werden, weil kein Gericht oder
auch der Gesetzgeber sich mit einem per se nichtigen Gesetz
beschäftigen darf oder kann.
Dadurch, dass das gegen das Grundgesetz
verstossende Änderungsgesetz nicht geheilt werden kann, wird
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Untergesetzes das zu
ändernde Ober-Gesetz „unheilbar infiziert“ und bewirkt ab dem
Zeitpunkt dessen gesamte Nichtigkeit.
Zusammenfassend bedeutet dies mit anderen
Worten, dass die Nichtigkeit des Ober-Gesetzes automatisch mit dem
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eintritt, zumeist mit der
Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Eine Feststellung der
Nichtigkeit des Obergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ist
dann nicht mehr möglich, weil ein bereits durch den Verstoss gegen
Artikel 19 des Grundgesetzes als nichtig erkanntes Gesetz von keinem
Gericht mehr geprüft oder behandelt werden kann.
Die Entwicklung des
Umsatzsteuergesetzes von 1999:
Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde
eine Regelung eingeführt, die alle Unternehmen in Deutschland
betrifft. Mit dem neu geschaffenen Änderungsparagraphen
§ 27b UStG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit deren
Hilfe Finanzbeamte „ohne vorherige Ankündigung und ausserhalb
einer Aussenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während
der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (dürfen), um Sachverhalte
festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“.
Dieser Vorgang wird als „Umsatzsteuer-Nachschau“ bezeichnet.
Dieser § 27b UStG betrifft alle Gewerbetreibende oder beruflich
Selbständige.
Mit
dem Einführen des Änderungsgesetzes § 27b in das UStG ist das
UStG 1999 zu einer Ermächtigungsgrundlage gemacht worden, die
auch bewirkt, dass in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung i.S.v. Art. 13 GG eingegriffen wird.
Dem § 27b UStG 1999 fehlt es jedoch an Hinweisen, betreffend diese
Einschränkung des Grundrechtes in Art 13 GG. Das Zitiergebot nach
Art. 19 II GG wird somit nicht erfüllt.
Die
Abgabenordnung (AO) erfüllt dies beispielsweise in § 413,
Einschränkung von Grundrechten mit folgendem Gesetzestext:
Die Grundrechte auf körperliche
Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel
2
Abs. 2 des
Grundgesetzes),
des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel
10
des
Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13
des
Grundgesetzes)
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Nachdem der im Jahre 2001 eingeführte
Änderungsparagraph § 27b UStG das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung im Sinne vom Art. 13 GG einschränkt und nachdem der
Gesetzgeber aus welchen Gründen auch immer versäumt hat auf diesen
Grundrechtseingriff entsprechend dem Zitiergebot aus Art. 19 II GG
hinzuweisen, ergibt sich die
Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes 1999.
Diese kann wie ausgeführt nicht mehr
durch ein Gericht oder das Bundesverfassungsgericht festgestellt
werden, sondern diese ist bereits in der juristischen Sekunde des
Inkrafttretens des Änderungsgesetzes in § 27 b UStG eingetreten.
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