PRESSEMITTEILUNG Nr. 2 - 3/2002 des Vereins gegen Rechtsmissbrauch e.V. 

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Gesetzwidrige Einschränkung wesentlichen Richterrechtes durch den Bundesgerichtshof

Ein wesentliches Element der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem Selbstverständnis sollen die staatlichen Gewalten (gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt) sich gegen­seitig kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der Staatsgewalten bewirken. Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor richterlicher Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll.Im Gegensatz zur gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende Gewalt keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Sie kon­trolliert sich selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle dienen hauptsächlich folgen­de Vorschriften:

  1. § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
  2. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht)

Gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Letztverbindlichelnstanz für die Auslegung und Anwendung dieser beiden Vorschriften ist der BGH. Die folgenden Ausführungen sollen beweisen, dass der BGH diese Rechtsnormen gesetz­widrig auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken können.

1) Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 339 StGB (Rechtsbeugung)

Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem Strafgericht unseres Landes in der Zeitschrift für Rechts­politik (ZRP) 1997, 307f, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur der “schwerwiegende” Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und damit strafbar sein. Dies, so die drei Professoren, missachtet den Gesetzeswortlaut.

Diese einschränkende, gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB hat dazu geführt, dass seit Bestehen der BRD nur wenige Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Diese gesetz­widrige Spruchpraxis hat die abschreckende Wirkung dieser Straf­vorschrift nahezu ausgehöhlt und zu einem Selbstschutz richter­lichen Fehlverhaltens geführt. Professor Spendel kommentiert das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im Leip­ziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, 336 (jetzt 339), Rdnr. 3, zutreffend wie folgt:

“Daß die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbst­täuschung; richtig ist, daß sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.”

2) Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht):

Gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung unterliegt der Kernbereich richterlicher Tätigkeit nur dann der Dienstaufsicht, wenn es sich um eine offensichtliche Fehlentscheidung (Fehlurteil) handelt. Diese Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift verstößt gegen deren Gesetzeswortlaut. Sie ist gesetzwidrig. Der BGH-Richter a.D. Dr. Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 1978, 78, erklärt, dass die “Offensichtlichkeit” im Gesetz keine Stütze findet. Dr. Arndt schreibt in seinem Aufsatz “Grenzen der Dienst­aufsicht über Richter” (DRiZ 1974, 248ff) auf Seite 251: “Der Richter ist an Gesetz und Recht gebunden; verletzt er das Gesetz, dann verletzt er seine Pflichten.” Kraft Gesetzes wäre nicht nur die offensichtliche, sondern jede Fehlentscheidung der Dienstauf­sicht zugänglich.

Nach unseren Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit, Beschwerden über offensichtliche Fehlurteile zu bearbeiten. Sie antworten dem Beschwerdeführer fast immer gesetzwidrig, sie dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) das offensichtliche Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter weiss, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal ermahnt wird, wie es 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von strafrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er nach­lässig und zugänglich für gesetzwidrige Einflüsse.

Die gesetzwidrige Auslegung und Anwendung beider Vorschriften durch den BGH verstößt nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht). Da­durch wird die der rechtsprechenden Gewalt obliegende Selbstkontrolle
fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der sogenannten “doppel­ten Rechtsordnung” zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen misst die Rechtsprechung mit ganz anderen Massstäben als Aussenstehende.

Der ehemalige Kölner OLG-Richter und jetzige Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider berichtet in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis vom 24.3. 1999, ZAP-Report: Justizspiegel, dass er von Anwälten so viele Berichte über Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten hat und noch erhält, dass es von der Menge her fast möglich wäre, eine “Zeitschrift für Justizun­recht” zu füllen.
Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat unseres Erachtens seine hauptsächliche Ursache in der gesetzwidrigen Einschränkung des Richterrechtes. Die Rechtsprechung insgesamt beschädigt den Rechts­staat und damit einen Teil der demokratischen Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt:

Unkontrollierte Macht korrumpiert.

 

Thema Fehlurteile

 

Der ehemalige Vorsitzende des Vereins gegen parlamentarischen und bürokratischen Mißbrauch, Dortmund, Dr. Spielmann, meinte, dass „nach seinen Erfahrungen 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsentscheidungen Fehlentscheidungen sind“. Der verstorbene Richter Dieter Huhn schrieb 1982 in einem Buch über „Richter in Deutschland“ (NJW 2000, 51): „Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“

Seit einigen Jahren kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO gerügt werden. Bisher ist nicht bekannt geworden, dass diese Rüge auch nur in einem Fall erfolgreich war. Offenbar liegt dies an der richterlichen Berufskrankheit, der Selbstgerechtigkeit (Rudolf Wassermann). Es ist deshalb verständlich, dass gemäß einer neueren Umfrage nur eine Minderheit der Bürger „volles Vertrauen“ zu den Richtern bzw. zu den Gerichten hat.

 

 

 

 
 

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