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PRESSEMITTEILUNG Nr. 2
- 3/2002 des Vereins gegen Rechtsmissbrauch e.V.
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Gesetzwidrige
Einschränkung wesentlichen Richterrechtes durch den
Bundesgerichtshof
Ein wesentliches Element
der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des
Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem
Selbstverständnis sollen die staatlichen Gewalten (gesetzgebende,
vollziehende und rechtsprechende Gewalt) sich gegenseitig
kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der
Staatsgewalten bewirken. Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet
dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor richterlicher
Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll.Im Gegensatz
zur gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende
Gewalt keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Sie kontrolliert sich
selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung
auferlegte Selbstkontrolle dienen hauptsächlich folgende
Vorschriften:
- § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
- § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz
(Dienstaufsicht)
Gemäß Artikel 20 Abs. 3
Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht
gebunden. Letztverbindlichelnstanz für die Auslegung und Anwendung
dieser beiden Vorschriften ist der BGH. Die folgenden Ausführungen
sollen beweisen, dass der BGH diese Rechtsnormen gesetzwidrig
auslegt und anwendet, so dass sie nur noch sehr eingeschränkt wirken
können.
1) Gesetzwidrige Auslegung
und Anwendung des 339 StGB (Rechtsbeugung)
Die Professoren
Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem
Strafgericht unseres Landes in der Zeitschrift für Rechtspolitik
(ZRP) 1997, 307f, vor, diese Strafvorschrift gesetzwidrig
einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur
der “schwerwiegende” Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung
erfüllen und damit strafbar sein. Dies, so die drei Professoren,
missachtet den Gesetzeswortlaut.
Diese einschränkende,
gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB hat dazu
geführt, dass seit Bestehen der BRD nur wenige Richter wegen
Rechtsbeugung verurteilt worden sind. Diese gesetzwidrige
Spruchpraxis hat die abschreckende Wirkung dieser Strafvorschrift
nahezu ausgehöhlt und zu einem Selbstschutz richterlichen
Fehlverhaltens geführt. Professor Spendel kommentiert das Ergebnis
dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im Leipziger
Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, 336 (jetzt 339),
Rdnr. 3, zutreffend wie folgt:
“Daß die
Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft
behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme
Selbsttäuschung; richtig ist, daß sie nur selten strafrechtlich
verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.”
2) Gesetzwidrige Auslegung
und Anwendung des 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht):
Gemäß ständiger
BGH-Rechtsprechung unterliegt der Kernbereich richterlicher
Tätigkeit nur dann der Dienstaufsicht, wenn es sich um eine
offensichtliche Fehlentscheidung (Fehlurteil) handelt. Diese
Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift verstößt gegen deren
Gesetzeswortlaut. Sie ist gesetzwidrig. Der BGH-Richter a.D. Dr.
Herbert Arndt hat in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 1978, 78,
erklärt, dass die “Offensichtlichkeit” im Gesetz keine Stütze
findet. Dr. Arndt schreibt in seinem Aufsatz “Grenzen der
Dienstaufsicht über Richter” (DRiZ 1974, 248ff) auf Seite 251:
“Der Richter ist an Gesetz und Recht gebunden; verletzt er das
Gesetz, dann verletzt er seine Pflichten.” Kraft Gesetzes wäre
nicht nur die offensichtliche, sondern jede Fehlentscheidung der
Dienstaufsicht zugänglich.
Nach unseren
Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit,
Beschwerden über offensichtliche Fehlurteile zu bearbeiten. Sie
antworten dem Beschwerdeführer fast immer gesetzwidrig, sie
dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG)
das offensichtliche Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter
weiss, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal ermahnt wird,
wie es 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von
strafrechtlichen Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er
nachlässig und zugänglich für gesetzwidrige Einflüsse.
Die gesetzwidrige Auslegung
und Anwendung beider Vorschriften durch den BGH verstößt nicht nur
gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG
(Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht). Dadurch wird die
der rechtsprechenden Gewalt obliegende Selbstkontrolle
fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der sogenannten
“doppelten Rechtsordnung” zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen
misst die Rechtsprechung mit ganz anderen Massstäben als
Aussenstehende.
Der ehemalige Kölner
OLG-Richter und jetzige Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider berichtet in
der Zeitschrift für die Anwaltspraxis vom 24.3. 1999, ZAP-Report:
Justizspiegel, dass er von Anwälten so viele Berichte über
Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten hat und noch erhält, dass
es von der Menge her fast möglich wäre, eine “Zeitschrift für
Justizunrecht” zu füllen.
Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat unseres
Erachtens seine hauptsächliche Ursache in der gesetzwidrigen
Einschränkung des Richterrechtes. Die Rechtsprechung insgesamt
beschädigt den Rechtsstaat und damit einen Teil der demokratischen
Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt:
Unkontrollierte Macht korrumpiert.
Thema
Fehlurteile
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Der ehemalige
Vorsitzende des Vereins gegen parlamentarischen und
bürokratischen Mißbrauch, Dortmund, Dr. Spielmann, meinte, dass
„nach seinen Erfahrungen 25 bis 30 Prozent aller
Gerichtsentscheidungen Fehlentscheidungen sind“. Der verstorbene
Richter Dieter Huhn schrieb 1982 in einem Buch über „Richter in
Deutschland“ (NJW 2000, 51): „Ich bin selbst ein deutscher
Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal
entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen
Richter machen mir Angst.“
Seit einigen Jahren
kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
mit der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO gerügt werden. Bisher ist
nicht bekannt geworden, dass diese Rüge auch nur in einem Fall
erfolgreich war. Offenbar liegt dies an der richterlichen
Berufskrankheit, der Selbstgerechtigkeit (Rudolf Wassermann). Es
ist deshalb verständlich, dass gemäß einer neueren Umfrage nur
eine Minderheit der Bürger „volles Vertrauen“ zu den Richtern
bzw. zu den Gerichten hat.
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